Achtung: Übergangsfrist für anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung läuft ab, Deadline: 31.12.2018
Ab dem 01.01.2018 muss für jeden Arbeitsplatz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden, ob es mögliche Gefährdungen für Schwangere oder stillende Mütter gibt. Dies gilt für jeden Arbeitsplatz, egal ob dort derzeit eine Frau tätig ist, oder ob dort jemals eine Frau tätig sein wird (Stichwort: Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung).
Damit soll das Ziel erreicht werden, dass sich Unternehmen rechtzeitig auf mögliche Veränderungen vorbereiten kann. Außerdem sollen sich Frauen schon vor einer Schwangerschaft über Risiken und Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz informieren können.
Die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung ist seit der Geltung des neuen Mutterschutzgesetzes (MuSchG) am 01.01.2018 für jeden Arbeitsplatz verpflichtend. Die Übergangsfrist für den Nachweis, dass die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde, läuft am 31.12.2018 ab.
Ohne anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung droht ein Bußgeld bis zu 30.000 EUR
Wurden bisher noch keine anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilungen für die Arbeitsplätze durchgeführt, sollte dies rasch nachgeholt werden. Kann am 01.01.2019 nicht nachgewiesen werden, dass anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt wurden, kann dies mit einem Bußgeld von 5.000 bis 30.000 EUR geahndet werden.