Arbeitsunfall im Betrieb – wann gilt die Anzeigepflicht und wer darf was wissen?

Ein Arbeitsunfall führt in vielen Fällen zur Verunsicherung hinsichtlich der korrekten formalen Abwicklung. Die meisten Unternehmen wissen, dass Arbeitsunfälle gemeldet werden müssen. Welche Stellen einzubeziehen sind und unter welchen Voraussetzungen eine sog. echte Anzeigepflicht vorliegt, ist jedoch oftmals nicht so ganz klar.

In welchen Fällen?

§ 193 des SGB VII schreibt dem Unternehmen eine Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls (=Arbeitsunfall) erst dann vor, wenn 

  • Versicherte (=Beschäftigte) getötet wurden oder 
  • so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden

Wie schnell?

Die Anzeige muss binnen drei Tagen erfolgen, nachdem die Unternehmen von dem Unfall Kenntnis erlangt haben.

Wer ist wie zu beteiligen?

1. Betriebsrat und Personalrat

Die Anzeige ist von diesen Stellen zu unterzeichnen.

Dies gilt im Übrigen auch für Arbeitsunfälle von Beschäftigten anderer Unternehmen (=Fremdbeschäftigte und Leiharbeitnehmer), wenn diese Arbeitsunfälle im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden (siehe BAG, Beschluss v. 12.02.2019 – 1 ABR 48/17).

2. Der verunfallte Beschäftigte

Dieser kann vom Arbeitgeber verlangen, dass ihm die Anzeige ausgehändigt wird. 

3. Arbeitsschutzaufsicht 

Der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde ist eine Durchschrift der Anzeige zu übersenden.

Was passiert bei Missachtung der Anzeigepflicht?

Wird die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.