Arbeitszeit vs. Reisezeit – Part I.

Nichts entwickelt die Intelligenz wie das Reisen, sagte Emile Zola. Aber wer bezahlt dafür?

Wäre die Arbeitszeit ein Kleidungsstück, wäre sie ein Dreiteiler. Es gibt die Arbeitszeit aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht, die Arbeitszeit im arbeitsvertraglichen Sinne mit Vergütungsanspruch und die Arbeitszeit im arbeitsvertraglichen Sinne ohne Vergütungsanspruch.

In der Praxis entstehen immer dann Schwierigkeiten, wenn versucht wird, Reisezeiten richtig einzuordnen. Bei der Überlegung, welche Reisezeiten zu vergüten sind oder welche Reisezeiten gar die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sprengen, ist es wichtig, die drei oben genannten „Zeitzustände“ auseinanderzuhalten. 

Wir beginnen mit der Arbeits- bzw. Reisezeit aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht: 

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) hat das Ziel, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewähren. Die Beschäftigten sollen vor Überanspruchung durch die Arbeit geschützt werden. Das ArbZG verfolgt somit ein öffentlich-rechtliches Ziel, sagt jedoch nichts darüber aus, ob und wie Reisezeiten zur vergüten sind. 

Definition Arbeitszeit aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht: 

Arbeitszeit ist die Zeit, in welcher der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeitsleistung an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur Verfügung steht. Die Zeit zwischen Beginn und Ende der Arbeit ist Arbeitszeit ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch tatsächlich beschäftigt. 

Definition Reisezeit aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht: 

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist Reisezeit dann als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG zu bewerten, wenn der Arbeitnehmer während der Reisezeit fremdbestimmt im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers tätig wird. Es kommt somit entscheidend auf die konkreten Vorgaben des Arbeitgebers (1) und auch auf die Wahl des Fortbewegungsmittels (2) an. 

1. Vorgaben des Arbeitsgebers

Muss der Arbeitnehmer die Reisezeit zur Erledigung seiner Arbeitsaufgaben nutzen, wie etwa bei der Bearbeitung von Akten, E-Mails, Vor- und Nachbereitung des auswärtigen Termins ist diese Zeit Arbeitszeit im Sinne des ArbZG. Es macht nach dem BAG keinen Unterschied, ob derartige Arbeiten am Schreibtisch im Betrieb oder im Zug, Bus oder Flugzeug verrichtet werden.

2. Wahl des Verkehrsmittels

Ordnet der  Arbeitgeber keine Arbeit an, kommt es auf die Nutzung des Verkehrsmittels an. Stellt der Arbeitgeber dem Beschäftigten lediglich ein Dienstfahrzeug zur Verfügung und lenkt der Beschäftigte dieses während der Reisezeit, kann er sich nicht erholen. Die Reisezeit ist also Arbeitszeit i.S.d. ArbZG. 

Nutzt der Beschäftigte dagegen öffentliche Verkehrsmittel, kann er sich erholen und privaten Interessen nachgehen. Diese Reisezeit ist somit nicht als Arbeitszeit einzuordnen. 

Stellt der Arbeitgeber dem Beschäftigten die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung und nutzt der Beschäftigte aus persönlichen Gründen lieber seinen PKW, liegt keine Arbeitszeit i.S.d. ArbZG vor, da der Beschäftigte die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu erholen.

Im nächsten Beitrag widmen wir uns dem Thema Reise- bzw. Arbeitszeit im arbeitsvertraglichen Sinne mit Vergütungsanspruch.

Workshops:

Die gesetzlichen Regelungen und die Rechtsprechung zur Arbeitszeit werfen weiterhin viele Fragen auf. Zu diesem Thema bieten wir u.a. den Workshop: „Workshop: Arbeitsschutz für Personaler“ an. Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.