ArbG Siegburg: Ohne Maske keine Arbeit

Urteil vom 16. Dezember 2020, Az.: 4 Ga 18/20

In dem vorstehenden Rechtsstreit zwischen dem Verwaltungsmitarbeiter eines Rathauses und dessen Arbeitgeber hat das Arbeitsgericht Siegburg (ArbG) u.a. entschieden, dass Arbeitgeber das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen dürfen, auch wenn Beschäftigte ein Attest hinsichtlich der Befreiung von der Maskenpflicht vorlegen.

Relevanz: Das Urteil hat Relevanz für den Umfang einer arbeitgeberseitig veranlassten Maskenpflicht am Arbeitsplatz und trifft Aussagen zu den Anforderungen an eine Befreiung von dieser Maskenpflicht.

Hintergrund:
Der Arbeitgeber des Verwaltungsmitarbeiters ordnete im Mai 2020 in den Räumen des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Verwaltungsmitarbeiter legte ihm ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von dieser Maskenpflicht befreite. Sein Arbeitgeber wies ihn daraufhin an, ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und beim Gehen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen zu tragen. Daraufhin legte der Verwaltungsmitarbeiter ein neues Attest vor, das ihn abermals ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite. Da der Arbeitgeber ihn ohne Gesichtsbedeckung nicht im Rathaus beschäftigen wollte, begehrte der Verwaltungsmitarbeiter im Eilverfahren am Arbeitsgericht seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung.

Das ArbG Siegburg wies die Anträge des Verwaltungsmitarbeiters ab. Nach Auffassung des ArbG überwiegt der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Beschäftigten und Besucher des Rathauses das Interesse des Verwaltungsmitarbeiters an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung. Das ArbG hatte außerdem Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste, da solche Atteste nach Auffassung des ArbG konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten müssen, warum eine Maske nicht getragen werden könne.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.