BAG: Das Geschlecht einer Lehrkraft stellt keine zulässige berufliche Anforderung im Sportunterricht dar
Urteil vom 19.12.2019, Az. 8 AZR 2/19
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in dem Rechtsstreit u.a. entschieden, dass ein männlicher Sportlehrer, der sich erfolglos auf die für eine „Fachlehrerin Sport (w)“ ausgeschriebene Stelle beworben hat, einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG hat. Die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung stellte eine unzulässige Benachteiligung aufgrund seines Geschlechts dar.
Relevanz: Das Urteil ist für Unternehmen und Arbeitgeber von Interesse, die sich bewerbende Arbeitskräfte aufgrund ihres Geschlechts nicht berücksichtigen, ohne dass es für die Nichtberücksichtigung zulässige Gründe im Sinne des AGG gibt.
Hintergrund: Ein männlicher Sportlehrer bewarb sich auf die für eine „Fachlehrerin Sport (w)“ ausgeschriebene Stelle an einer Privatschule. Die Privatschule berücksichtigte seine Bewerbung nicht. Die Nichtberücksichtigung begründete die Privatschule u.a. damit, dass der Sportunterricht nach Geschlechtern getrennt durchgeführt würde und das Schamgefühl von Schülerinnen beeinträchtigt sein könnte; die Nichtberücksichtigung sei daher nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig gewesen. Der erfolglose Sportlehrer verlangte von der Privatschule eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer unmittelbaren Benachteiligung wegen seines Geschlechts.
Nach Auffassung des BAG hat der Sportlehrer einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gegen die Privatschule. Für die ausgeschriebene Stelle war das Geschlecht weder eine wesentliche noch eine entscheidende oder angemessene berufliche Anforderung.