BAG: Kein gesetzlicher Urlaubsanspruch bei unbezahltem Sonderurlaub
Urteil vom 19.03.2019, Az. 9 AZR 406/17
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in dem Rechtsstreit u.a. entschieden, dass während eines unbezahlten Sonderurlaubs grundsätzlich kein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht. Der Zeitraum des unbezahlten Sonderurlaubs ist bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs regelmäßig mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen.
Relevanz: Das Urteil ist für alle Unternehmen und Arbeitgeber von Interesse, die ihren Arbeitnehmer unbezahlten Sonderurlaub gewähren.
Hintergrund: Ein Arbeitgeber gewährte seiner Arbeitnehmerin mehrere Monate unbezahlten Sonderurlaub. Nach den Regelungen des Tarifvertrags, welcher auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin stritten sich um das Bestehen gesetzlicher Urlaubsansprüche während des Sonderurlaubs.
Nach Auffassung des BAG ergibt sich weder aus dem Tarifvertrag noch aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) mangels Arbeitspflicht während des Sonderurlaubs ein gesetzlicher Urlaubsanspruch. Auch wenn §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG grundsätzlich allein das Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraussetzen, so sind doch die Urlaubstage mit der Anzahl der Arbeitstage verknüpft. Daraus folgt, dass kein Anspruch auf gesetzlichen Erholungsurlaub besteht, wenn der Arbeitnehmer an keinem Arbeitstag pro Woche arbeiten muss.