BAG: Keine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Entscheidung über Gleichstellung

Beschluss vom 22.01.2020, Az. 7 ABR 18/18

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in dem Rechtsstreit u.a. entschieden, dass die Schwerbehindertenvertretung vor der Feststellung einer Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei einer Umsetzung nicht vorsorglich nach § 178 I SGB IX zu beteiligen ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber von der Antragstellung Kenntnis hatte.

Relevanz: Das Urteil ist für Arbeitgeber von Interesse, die Kenntnis von dem Gleichstellungsantrag eines behinderten Mitarbeiters haben und diese umsetzen wollen.

Hintergrund: Eine Mitarbeiterin mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 Prozent hatte im Februar 2015 einen Gleichstellungsantrag gestellt und ihren Arbeitgeber darüber informiert. Der Arbeitgeber setzte die Mitarbeiterin im November 2015 für sechs Monate in ein anderes Team um, ohne zuvor die Schwerbehindertenvertretung anzuhören und zu unterrichten. Die Bundesagentur für Arbeit stellte die Mitarbeiterin im Juni 2016 nach § 2 III SGB IX rückwirkend auf den Tag der Antragstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gleich. Die Schwerbehindertenvertretung war der Ansicht, der Arbeitgeber hätte sie vor der Umsetzung der Mitarbeiterin vorsorglich unterrichten und anhören müssen. 

Nach Auffassung des BAG war die Schwerbehindertenvertretung vor der Umsetzung der Mitarbeiterin nicht nach § 178 II SGB IX zu beteiligen. Zwar gelten nach § 151 I SGB IX die in § 178 SGB IX enthaltenen Regelungen auch für behinderte Arbeitnehmer, die Schwerbehinderten gleichgestellt sind, jedoch wirkt sich die Rückwirkung der Gleichstellung nicht auf etwaige Beteiligungsansprüche der Schwerbehindertenvertretung aus. Ein Beteiligungsanspruch der Schwerbehindertenvertretung entsteht kollektivrechtlich erst mit Bekanntgabe des Gleichstellungsbescheids. Das Gesetz sieht für die Schwebezeit zwischen Gleichstellungsantrag und Bescheid der Bundesagentur für Arbeit keine Beteiligungspflicht vor.