BAG: Schwerbehinderter Bewerber muss bei Bewerbung auf zwei gleiche Stellen nur einmal zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden

Urteil vom 25. Juni 2020, Az. 8 AZR 75/19

In dem vorstehenden Rechtsstreit zwischen einem öffentlichen Arbeitgeber und einem schwerbehinderten Bewerber hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) u.a. entschieden, dass ein schwerbehinderter Bewerber, sich intern auf zwei ausgeschriebene Stellen mit identischem Anforderungsprofil bewirbt, nur einmal zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden muss, sofern die zu besetzenden Stellen ein identisches Anforderungsprofil haben, die Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durchgeführt wurden und eine Vertreterin der für die Besetzungen zuständigen Stelle den jeweils gebildeten Auswahlkommissionen angehörte.

Relevanz: Das Urteil ist für alle (öffentlichen) Arbeitgeber von Interesse, die auf mehrere gleichwertige interne Stellenausschreibungen von einer schwerbehinderten Person Bewerbungen erhalten.

Hintergrund: Ein öffentlicher Arbeitgeber schrieb intern zwei Stellen als Personalberater aus, wobei beide Stellen in unterschiedlichen Städten zu besetzen waren. Der langjährig bei dem Arbeitgeber beschäftigte schwerbehinderte Bewerber bewarb sich auf beide Stellen. Für beide Stellen, welche identische Anforderungsprofile hatten, führte die für die Besetzung dieser Stellen zuständige Regionaldirektion ein Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durch. Der Bewerber wurde nur zu einem Vorstellungsgespräch mit dem Hinweis eingeladen, dass die Ergebnisse des Auswahlgesprächs in das Stellenbesetzungsverfahren für die andere Stelle einfließen würden. Beide Bewerbungen blieben erfolglos.

Der Bewerber hat seinen Arbeitgeber nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung gerichtlich u.a. auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, sein Arbeitgeber habe ihn wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt, weil er entgegen § 82 Satz 2 SGB IX aF nicht zu einem Vorstellungsgespräch für die andere Stelle eingeladen wurde. Nachdem das Arbeitsgericht seine Klage zunächst abgewiesen hatte, hat das Landesarbeitsgericht seiner Klage stattgegeben. Hiergegen hat sich sein Arbeitgeber gewehrt. Das BAG hat nun entschieden, dass der Arbeitgeber den schwerbehinderten Bewerber nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt hat und ihm deshalb nicht die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG schuldet. Zwar müssen öffentliche Arbeitgeber, denen die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zugehen, diese nach § 82 Satz 2 SGB IX aF auch bei einer (ausschließlich) internen Stellenausschreibung zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Der Arbeitgeber war dieser Verpflichtung allerdings dadurch ausreichend nachgekommen, dass die zu besetzende Stellen ein identisches Anforderungsprofil hatten, die Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durchgeführt wurden und eine Vertreterin der für die Besetzungen zuständigen Stelle den jeweils gebildeten Auswahlkommissionen angehörte.