BAG: Urlaubsabgeltung und Verfallfristen – Neubeginn der Verjährung

Urteil vom 19. März 2019, Az.: 9 AZR 881/16

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in dem Rechtsstreit u.a. entschieden, dass die in einer Entgeltabrechnung enthaltene Mitteilung einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen ein Anerkenntnis dieses Urlaubsanspruchs darstellen kann, so dass die Verjährungsfrist für die ausgewiesenen Urlaubstage erneut zu laufen beginnen würde.

Relevanz: Das Urteil ist für alle Unternehmen und Arbeitgeber von Interesse, die in Entgeltabrechnungen die noch nicht genommenen Urlaubstage ihrer Arbeitnehmer angeben. Dies gilt insbesondere für Entgeltabrechnungen, in denen die Urlaubstage für die Vorjahre ausgewiesen sind, die länger als drei Jahre zurückliegen. 

Hintergrund: Nach der Eigenkündigung eines Arbeitnehmers im Jahr 2016 forderte dieser von seinem ehemaligen Arbeitgeber die Abgeltung von Resturlaub aus den Jahren 2008 – 2013. Der Arbeitgeber hat sich auf die Verjährung der Urlaubsansprüche berufen und weigerte sich, den Resturlaub abzugelten. 

Nach Auffassung des BAG hat der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche im verjährungsrechtlichen Sinne gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt, indem er regelmäßig in den Entgeltabrechnungen den Resturlaub für sämtliche Vorjahre angegeben hat. Die aus den Jahren 2008 – 2013 stammenden Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers sind daher nicht verjährt, weil die Verjährung am Tag nach jeder Erteilung einer Entgeltabrechnung jeweils neu in Gang gesetzt wurde.