Wegfall der Karenzentschädigung wegen unbedachter Erklärung
Wegfall der Karenzentschädigung wegen unbedachter Erklärung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 31. Januar 2018 (Az.: 10 AZR 392/17) über die Frage, ob die Erklärung eines Arbeitnehmers „er fühle sich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden“ eine wirksame Rücktrittserklärung sei, die den Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung entfallen lässt.
Der klagende Arbeitnehmer war seit dem Jahr 2014 bei der beklagten Arbeitgeberin als „Beauftragter technischer Leiter“ beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Demnach war es dem Arbeitnehmer untersagt, über einen Zeitraum von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für ein Unternehmen tätig zu werden, das mit der Arbeitgeberin in Wettbewerb steht. Als Entschädigung hierfür verpflichtete sich die Arbeitgeberin für diesen Zeitraum zur Zahlung einer sog. Karenzentschädigung in Höhe von 50 Prozent der monatlich zuletzt gezahlten Bezüge.
Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund der Eigenkündigung des Arbeitnehmers Ende Januar 2016 beendet. Eine Karenzentschädigung zahlte die Arbeitgeberin nicht. Der Arbeitnehmer forderte seine ehemalige Arbeitgeberin per E-Mail am 1. März 2016 zur Zahlung der Karenzentschädigung für den Monat Februar 2016 auf. Eine Zahlung erfolgte nicht. Am 08. März 2016 teilte der Arbeitnehmer seiner früheren Arbeitgeberin via E-Mail mit, dass er sich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle.
Einen Monat später erhob der Arbeitnehmer Klage auf Zahlung der Karenzentschädigung für drei Monate. Die ehemalige Arbeitgeberin wehrte sich gegen die Klage mit der Argumentation, der Arbeitnehmer habe mitgeteilt, dass er sich nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle. Damit habe der Arbeitnehmer wirksam seinen Rücktritt erklärt. Der Arbeitnehmer entgegnete auf diesen Vorhalt, er habe nie vorgehabt, sich vom Wettbewerbsverbot loszusagen. Bei seiner Mitteilung habe es sich lediglich um eine Trotzreaktion gehalten. Er habe sich -wie vertraglich vereinbart- an das Wettbewerbsverbot gehalten und keinen Wettbewerb ausgeübt.
Verfahrensgang
Das Arbeitsgericht Würzburg gab der Klage vollständig statt. Auf die Berufung der Arbeitgeberin änderte das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg das Urteil teilweise ab. Nach Auffassung des LAG Nürnberg habe der Arbeitnehmer zwar einen Anspruch auf die Karenzentschädigung, aber nur für die Zeit vom 01. Februar 2016 (1. Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) bis zum 8. März 2016 („Lossagung“ vom Wettbewerbsverbot via E-Mail). Der Arbeitnehmer legte gegen das Urteil der II. Instanz Revision vor dem BAG ein. Das BAG wies die Revision zurück und begründete dies wie folgt:
Die Auffassung des LAG Nürnberg sei zutreffend. Der Arbeitnehmer habe mit seiner E-Mail vom 8. März 2016 wirksam den Rücktritt vom Wettbewerbsverbot erklärt. Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot handele es sich um einen gegenseitigen Vertrag. Die Karenzentschädigung sei die Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Folglich seien die allgemeinen Bestimmungen über den Rücktritt (§§ 323 ff. BGB) anwendbar. Erbringe eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, könne die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Arbeitgeber die vereinbarte Karenzentschädigung nicht gezahlt habe, sei der Arbeitnehmer zum Rücktritt berechtigt gewesen. Mit seiner Erklärung habe der Arbeitnehmer am 08. März 2016 wirksam den Rücktritt erklärt. Daher habe er für den Zeitraum ab der Erklärung, also ab dem 9. März 2016, keinen Anspruch auf die Karenzentschädigung.
Konsequenzen für die Praxis
Ein Wettbewerbsverbot ist ein gegenseitiger Vertrag, welcher wechselseitige Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber enthält. Unterlässt es eine Partei, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, berechtigt dies die andere Partei, den Rücktritt zu erklären. In oben geschilderten Fall hat diese Erklärung zu einem finanziellen Nachteil geführt. Der Arbeitnehmer hätte gegen die Arbeitgeberin einen Anspruch auf Zahlung der vollen Karenzentschädigung gehabt, wenn er nicht den Rücktritt erklärt hätte. Doppelt bitter für den Arbeitnehmer: Er hat die Möglichkeit, welche der Rücktritt bietet, nicht genutzt, sondern sich weiterhin so verhalten, als bestünde die Pflicht, keinen Wettbewerb auszuüben. Das Motiv für die Erklärung des Rücktritts (hier: Trotzreaktion) ist aus juristischer Sicht unbeachtlich, sofern der Empfänger der Erklärung diese nur so verstehen kann, dass der Erklärende die eingegangene vertragliche Verpflichtung nicht mehr als verbindlich betrachtet. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten daher vor Abgabe einer solchen Erklärung die Folgen des Rücktritts beachten. Erklärt eine Partei den Rücktritt, wird diese zwar von ihrer Verpflichtung aus dem gegenseitigen Vertrag befreit, kann jedoch gegenüber der anderen Partei nicht mehr die Erfüllung ihrer Verpflichtung fordern. Der gegenseitige Vertrag wird mit Erklärung des Rücktritts beendet. Arbeitnehmer sollten daher immer Rechtsrat einholen, bevor sie Erklärungen gegenüber ihrem (ehemaligen) Arbeitgeber abgeben.