Besserer Schutz für Whistleblower durch Hinweisgeberschutzgesetz
Im Dezember wurde das Hinweisgeberschutzgesetz vom Bundestag beschlossen. Mit dem Gesetz wird eine EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern in nationales Recht umgesetzt – so sollen Hinweisgeber in Zukunft besser geschützt werden, wenn sie Missstände aufdecken.
Ziel der EU-Richtline und des Hinweisgeberschutzgesetzes ist es, Whistleblower vor Kündigungen, Abmahnungen, der Versagung einer Beförderung, Disziplinarverfahren oder Mobbing zu schützen und so zu bewirken, dass Beschäftigte eines Unternehmens Betrugsfälle und Skandale aufdecken können, ohne Angst vor solchen hohen persönlichen Risiken haben zu müssen. So sollen Missstände und Rechtsverstöße – wie Wirecard, die Abgasaffäre, Cum-Ex, aber auch rechtsextreme Polizeichatgruppen – schneller aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden.
Nach der EU-Richtlinie sollen Hinweisgeber vor Repressalien geschützt sein, wenn sie Verstöße gegen EU-Recht aufdecken. Der Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums umfasst zusätzlich auch die Meldung von Verstößen gegen bestimmtes nationales Recht (insb. das deutsche Strafrecht und ordnungsrechtliche Regelungen, die bußgeldbewehrt sind und dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit dienen und solche, die dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dienen).
Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten müssen nach den neuen Vorgaben eine interne Meldestelle einrichten, an die sich Hinweisgeber wenden können. Konzerne können eine gemeinsame interne Meldestelle schaffen. Zudem können sich Hinweisgeber immer an das Bundesamt für Justiz als externe Meldestelle wenden, welches auch die Anlaufstelle für den öffentlichen Dienst ist. Die Meldestelle eines Unternehmens muss dann Folgemaßnahmen wie interne Untersuchungen einleiten, eine Einstellung des Verfahrens ist nur bei Mangel an Beweisen möglich. Sollten Whistleblower ungerechtfertigt benachteiligt werden, besteht eine Schadensersatzpflicht; dies gilt auch, wenn es sich nicht um Vermögensschäden handelt. Sollten Unternehmen keine interne Meldestelle einrichten oder die Nutzung behindern, drohen ihnen Bußgelder. Nach dem Gesetz müssen auch anonyme Hinweise bearbeitet und ermöglicht werden. An die Öffentlichkeit dürfen Whistleblower mit den Missständen nur gehen, wenn die externe Meldestelle innerhalb von drei Monaten nicht auf die Information reagiert, Gefahr in Verzug ist oder irreversible Schäden drohen.
Der Schutz der Hinweisgeber wird unter anderem durch eine Beweislastumkehr gestärkt: Für einen Hinweisgeber gelten nach der Kontaktaufnahme bei der Meldestelle bestimmte Schutzregelungen. So gilt bei jeder Benachteiligung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit die Vermutung, dass es sich um eine unrechtmäßige Repressalie handelt und es muss bewiesen werden, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basiert.
Sollte ein Hinweisgeber allerdings vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen melden, ist dieser ebenfalls zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Diese neue Gesetzgebung wird auch Relevanz haben für Verstöße aus dem Energie-, Klima- und Umweltrecht und deren Aufdeckung und ist daher auch für energieintensive Unternehmen besonders ernst zu nehmen.
Das Gesetz soll bereits im Februar verkündet werden.
Autorinnen: Sarah Schönlau
Dr. Franziska Lietz