BGH: Keine Haftung des Arbeitgebers bei Sturz von ungesicherter Treppe

Urteil vom 21.07.2020, Az. VI ZR 369/19

In dem vorstehenden Rechtsstreit zwischen der Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung (Versicherungsträger) und der Inhaberin eines Malerbetriebs (Arbeitgeberin) hat der Bundesgerichtshof (BGH) u. a. entschieden, dass der Versicherungsträger die Arbeitgeberin eines Malers nicht in Regress nehmen kann, wenn dieser auf einer Baustelle von der dritten Stufe einer ungesicherten Treppe stürzt.

Relevanz:
Das Urteil ist für alle Unternehmen von Interesse, die Arbeitnehmer auf Baustellen beschäftigen.

Hintergrund:
Ein Maler stürzte auf einer Baustelle in einem Treppenhaus, in dem weder Treppengeländer noch eine Absturzsicherung vorhanden waren, von der dritten Stufe und verletzte sich erheblich an den Armen. Nachdem der Versicherungsträger zunächst alle mit diesem Arbeitsunfall zusammenhängenden Kosten übernommen hatte, forderte er im Nachgang vom Arbeitgeber des Malers die entstandenen Kosten zurück. Nach Auffassung des BGH sei der Arbeitsunfall nicht durch eine Verletzung einer Unfallverhütungsvorschrift verursacht worden. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BGV C 22 „Bauarbeiten“ (Vorgängerin der heutigen DGUV 38 – Unfallverhütungsvorschrift – Bauarbeiten) müssten Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Absturzsicherungen), bei mehr als 1 m Absturzhöhe an freiliegenden Treppenläufen und Absätzen vorhanden sein. Der Unfall ereignete sich aber, als der Maler auf der dritten, ca. 50 cm hohen, Treppenstufe stand, so dass in dem konkreten Fall keine Absturzsicherung erforderlich war.