Corona-Krise: Wo und wie gibt es finanzielle Hilfe für Unternehmen?
Um zu verhindern, dass Unternehmen durch die Corona-Pandemie in die Insolvenz geraten bzw. Arbeitsplätze verloren gehen, haben Bund und Länder weitreichende Hilfsmaßnahmen beschlossen. Die wichtigsten Corona-bedingten Hilfsmaßnahmen und die wichtigsten schon bestehenden (z.B. nach dem Infektionsschutzgesetz) finanziellen Hilfen des Bundes sowie landesspezifische Hilfen am Beispiel des Landes Niedersachsen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengestellt.
Aufgrund der Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld ist die Beantragung von Kurzarbeitergeld bereits möglich, wenn nur 10 % der Belegschaft von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % aufgrund des Arbeitsausfalls betroffen sind. Außerdem werden anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 % erstattet. Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld. In Unternehmen, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet. Die erleichterten Regelungen traten bereits rückwirkend ab 1. März in Kraft.
Soforthilfeprogramme von Bund und Ländern für Kleinstunternehmen (bis 10 Beschäftigte) und Soloselbstständige
- Bis 9.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten
- Bis 15.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten
Weitergehende Informationen finden sich auf der Seite des BMWI:
KfW Unternehmerkredit / KfW ERP-Gründerkredit – Universell
Die konkreten Hilfsangebote umfassen insbesondere den KfW Unternehmerkredit für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind und den Förderkredit für junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind, wenn dieses Unternehmen muss mindestens 3 Jahre am Markt aktiv ist bzw. zwei Jahresabschlüsse vorweisen kann (ERP-Gründerkredit – Universell).
Die Förderkredite bieten Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für Ihre Hausbank von bis zu 90 % für Betriebsmittelkredite für kleine und mittlere Unternehmen bzw. 80 % für große Unternehmen bis 1 Mrd. Euro Kreditvolumen. Eine höhere Risikoübernahme kann die Bereitschaft der Hausbank für eine Kreditvergabe erleichtern.
Pro Unternehmensgruppe kann bis zu 1 Mrd. Euro beantragt werden. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf 25 % des Jahresumsatzes 2019, das doppelte der Lohnkosten von 2019, den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder 50 % der Gesamtverschuldung Ihres Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. Euro.
Weitergehende Informationen finden sich auf der Seite der KfW:
Entschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz
Nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht ein Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung für Beschäftigte und Selbständige bzw. Freiberufler (nur) dann, wenn diese aufgrund einer behördlichen Anordnung durch das regionale Gesundheitsamt in Quarantäne genommen wurde.
Beschäftigten steht für die ersten sechs Wochen nach Beginn des Verdienstausfalls nach § 56 Abs. 2 und 3 IfSG ein Anspruch in Höhe des Verdienstausfalls. Die ausgezahlten Beträge werden den Beschäftigten auf Antrag von der für die Anordnung der Quarantäne zuständigen Behörde ersetzt. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs.1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) direkt von der zuständigen Behörde gewährt.
Selbstständige müssen den Antrag direkt beim zuständigen Landkreis oder der kreisfreien Stadt (Gesundheitsamt, Ordnungsamt) stellen. Anträge auf Entschädigung müssen schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne bei der vorstehend genannten zuständigen Behörden gestellt werden.
Von dieser Entschädigungsregelung ist jeder erfasst, der tatsächlich erkrankt, Krankheitsverdächtiger oder Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit ist, ohne Symptome zu zeigen, oder jemand, bei dem ohne erkennbare Symptome dennoch der Verdacht besteht, dass Krankheitserreger aufgenommen wurden (gem. § 2 Nr. 4, 5, 6, 7 IfSG).
Zur Eindämmung der Corona-Pandemie wurden unterschiedliche Maßnahmen ergriffen. Hierzu zählen z.B. die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kindertageseinrichtungen, die Absage oder Untersagung von Veranstaltungen oder die Anordnung von Betriebsschließungen. Diese Maßnahmen stellen weder eine Quarantäne noch ein Tätigkeitsverbot dar.
Ein Verdienstausfall kann auf der Grundlage des IfSG nicht erstattet werden, wenn Aufträge wegbrechen, Einrichtungen schließen oder Veranstaltungen abgesagt werden, Kunden ausbleiben oder eine „freiwillige“ Quarantäne vorliegt (z. B. nach Rückkehr aus dem Urlaub).
Weitergehende Informationen sind exemplarisch auf der Seite der Stadt Hannover zu finden:
Steuerliche Maßnahmen
Weitergehende Informationen sind auf der Seite des BMWI zu finden:
Landesspezifische Hilfen
Niedersachsen-Soforthilfe Corona
Eine Corona-bedingte existenzbedrohliche Wirtschaftslage liegt vor, wenn sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt und/oder der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde und/oder die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Davon ist auszugehen, wenn es nicht mehr möglich ist, unter Einsatz aller sonstigen Eigen- oder Fremdmittel (z. B. auch Entschädigungsleistungen oder Steuerstundungen) den Zahlungsverpflichtungen für das Unternehmen fristgemäß nachzukommen. Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen. Nicht anzurechnen ist die langfristige Altersversorgung oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden.
Die Anträge können ab sofort über das Kundenportal auf der Homepage der NBank gestellt werden.
Die Förderbedingungen sind folgende:
- Die maximale Förderhöhe beträgt 20.000 Euro
- Die Förderung wird als Billigkeitsleistung gemäß § 53 Landeshaushaltsordnung Niedersachsen gewährt.
- Die Auszahlung der Soforthilfe erfolgt mit der Bewilligung
- Jedes Unternehmen, jeder Angehörige eines freien Berufes und jeder Soloselbstständige kann die Soforthilfe nur einmalig erhalten
- Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen der De-minimis-Beihilfen der EU
- Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privat-/ Geschäftsvermögen einzusetzen
- Ein Insolvenzverfahren darf weder beantragt noch eröffnet worden sein, eine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung darf nicht vorliegen oder diese darf nicht abgenommen worden sein.
Die Soforthilfe ist nach Betriebsgröße gestaffelt:
- bis 5 Beschäftigte: 3.000 Euro
- bis 10 Beschäftigte: 5.000 Euro
- bis 30 Beschäftigte: 10.000 Euro
- bis 49 Beschäftigte: 20.000 Euro
Niedersachsen-Liquiditätskredit
Die Anträge können ab sofort über das Kundenportal auf der Homepage der NBank gestellt werden.
Weitergehende Informationen finden sich auf der Seite der NBank:
Bürgschaften über die Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB)
Weitergehende Informationen finden sich auf der Seite der NBB:
Informationen zu den weiteren landesspezifischen Corona-Hilfen
- Baden-Württemberg: https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/
- Bayern: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
- Berlin: https://www.berlin.de/sen/web/corona/
- Brandenburg: https://www.ilb.de/de/wirtschaft/zuschuesse/soforthilfe-corona-brandenburg/
- Bremen: https://www.handelskammer-bremen.de/gruendung-foerderung/foerderung/coronavirus-finanzielle-hilfen-fuer-unternehmen-4727290
- Hamburg: https://www.hamburg.de/bwvi/medien/13707286/coronavirus-information-fuer-unternehmen/
- Hessen: https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/coronahilfen-fuer-unternehmen
- Mecklenburg-Vorpommern: https://www.lfi-mv.de/foerderungen/corona-soforthilfe
- Nordrhein-Westfalen: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
- Rheinland-Pfalz: https://www.rlp.de/de/buergerportale/informationen-zum-coronavirus/wirtschaft-und-hilfe-fuer-unternehmen/
- Saarland: https://www.saarland.de/254842.htm
- Sachsen: https://www.sab.sachsen.de/index.jsp
- Sachsen-Anhalt: https://www.ib-sachsen-anhalt.de/coronavirus-informationen-fuer-unternehmen
- Schleswig-Holstein: https://www.ib-sh.de/infoseite/corona-beratung-fuer-unternehmen/
- Thüringen: https://aufbaubank.de/Presse-Aktuelles/Coronavirus-Aktuelle-Informationen-fuer-Unternehmen