Corona-Krise: Wo und wie gibt es finanzielle Hilfe für Unternehmen?

Um zu verhindern, dass Unternehmen durch die Corona-Pandemie in die Insolvenz geraten bzw. Arbeitsplätze verloren gehen, haben Bund und Länder weitreichende Hilfsmaßnahmen beschlossen. Die wichtigsten Corona-bedingten Hilfsmaßnahmen und die wichtigsten schon bestehenden (z.B. nach dem Infektionsschutzgesetz) finanziellen Hilfen des Bundes sowie landesspezifische Hilfen am Beispiel des Landes Niedersachsen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengestellt.

Kurzarbeitergeld
Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit und das Kurzarbeitergeld gesenkt. Wir haben in zwei Beiträgen (Beitrag vom 10.03. und 20.03.) darüber berichtet und die Voraussetzungen für Kurzarbeit dargestellt. Unternehmen, die von Umsatzrückgängen betroffen sind, sollen durch die neuen Regelungen leichter und schneller Kurzarbeit einführen können.

Aufgrund der Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld ist die Beantragung von Kurzarbeitergeld bereits möglich, wenn nur 10 % der Belegschaft von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % aufgrund des Arbeitsausfalls betroffen sind. Außerdem werden anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 % erstattet. Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld. In Unternehmen, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet. Die erleichterten Regelungen traten bereits rückwirkend ab 1. März in Kraft.

Weitergehende Informationen für Arbeitgeber finden sich auf der extra eingerichteten Seite der Bundesagentur für Arbeit:

Soforthilfeprogramme von Bund und Ländern für Kleinstunternehmen (bis 10 Beschäftigte) und Soloselbstständige

Der Bund hat mit dem Eckpunkte-Papier „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ finanzielle Soforthilfen (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten beschlossen. Das Papier enthält folgende Eckpunkte:
  • Bis 9.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten
  • Bis 15.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten
Durch die Einmalzahlungen soll ein Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. durchlaufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten, etc. in Folge der Corona-Krise geleistet werden. Die Mittel sollen über die Länder bereitgestellt werden. Das konkrete Antragsverfahren und wo sowie wann diese Anträge gestellt werden können, ist derzeit noch nicht bekannt. Die Zuschüsse können nach derzeitigen Informationen ergänzend zu der Niedersachsen-Soforthilfe Corona beantragt werden, wenn ein entsprechender Bedarf begründet werden kann. Voraussichtich noch in dieser Woche werden Bundestag und Bundesrat über dieses Programm entscheiden.

Weitergehende Informationen finden sich auf der Seite des BMWI: 

KfW Unternehmerkredit / KfW ERP-Gründerkredit – Universell

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) stellt umfangreiche Hilfen zur Verfügung. Die Programme der KfW werden im sogenannten „Hausbankverfahren“ vergeben. Ansprechpartner für die Programme der KfW sind alle Banken, Sparkassen und genossenschaftlich organisierten Kreditinstitute. 

Die konkreten Hilfsangebote umfassen insbesondere den KfW Unternehmerkredit für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind und den Förderkredit für junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind, wenn dieses Unternehmen muss mindestens 3 Jahre am Markt aktiv ist bzw. zwei Jahresabschlüsse vorweisen kann (ERP-Gründerkredit – Universell).

Die Förderkredite bieten Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für Ihre Hausbank von bis zu 90 % für Betriebsmittelkredite für kleine und mittlere Unternehmen bzw. 80 % für große Unternehmen bis 1 Mrd. Euro Kreditvolumen. Eine höhere Risikoübernahme kann die Bereitschaft der Hausbank für eine Kreditvergabe erleichtern. 

Pro Unternehmensgruppe kann bis zu 1 Mrd. Euro beantragt werden. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf 25 % des Jahresumsatzes 2019, das doppelte der Lohnkosten von 2019, den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder 50 % der Gesamtverschuldung Ihres Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. Euro.

Weitergehende Informationen finden sich auf der Seite der KfW: 

Entschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz

Nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht ein Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung für Beschäftigte und Selbständige bzw. Freiberufler (nur) dann, wenn diese aufgrund einer behördlichen Anordnung durch das regionale Gesundheitsamt in Quarantäne genommen wurde.

Beschäftigten steht für die ersten sechs Wochen nach Beginn des Verdienstausfalls nach § 56 Abs. 2 und 3 IfSG ein Anspruch in Höhe des Verdienstausfalls. Die ausgezahlten Beträge werden den Beschäftigten auf Antrag von der für die Anordnung der Quarantäne zuständigen Behörde ersetzt. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs.1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) direkt von der zuständigen Behörde gewährt.

Selbstständige müssen den Antrag direkt beim zuständigen Landkreis oder der kreisfreien Stadt (Gesundheitsamt, Ordnungsamt) stellen. Anträge auf Entschädigung müssen schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne bei der vorstehend genannten zuständigen Behörden gestellt werden.

Von dieser Entschädigungsregelung ist jeder erfasst, der tatsächlich erkrankt, Krankheitsverdächtiger oder Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit ist, ohne Symptome zu zeigen, oder jemand, bei dem ohne erkennbare Symptome dennoch der Verdacht besteht, dass Krankheitserreger aufgenommen wurden (gem. § 2 Nr. 4, 5, 6, 7 IfSG).

Zur Eindämmung der Corona-Pandemie wurden unterschiedliche Maßnahmen ergriffen. Hierzu zählen z.B. die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kindertageseinrichtungen, die Absage oder Untersagung von Veranstaltungen oder die Anordnung von Betriebsschließungen. Diese Maßnahmen stellen weder eine Quarantäne noch ein Tätigkeitsverbot dar. 

Ein Verdienstausfall kann auf der Grundlage des IfSG nicht erstattet werden, wenn Aufträge wegbrechen, Einrichtungen schließen oder Veranstaltungen abgesagt werden, Kunden ausbleiben oder eine „freiwillige“ Quarantäne vorliegt (z. B. nach Rückkehr aus dem Urlaub). 

Weitergehende Informationen sind exemplarisch auf der Seite der Stadt Hannover zu finden: 

Steuerliche Maßnahmen

Um die Liquidität von Unternehmen zu verbessern, werden bestimmte steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie gewährt. Unternehmen, die von der Corona-Krise unmittelbar und erheblich betroffen sind, werden von der Finanzverwaltung mit steuerlichen Erleichterungen wie zinsfreier Steuerstundung, einer erleichterten Herabsetzung von Vorauszahlungen und Änderungen bei Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschlägen unterstützt. Auf Vollstreckungsmaßnahmen sowie Säumniszuschläge wird bis zum 31.12.2020 verzichtet werden, sofern die Unternehmen unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind. Anträge auf zinslose Stundung und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen (Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer) bzw. des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sollten bevorzugt via ELSTER (www.elster.de) an das Finanzamt gestellt werden.

Weitergehende Informationen sind auf der Seite des BMWI zu finden:

Landesspezifische Hilfen

Nachdem wir Ihnen die Hilfen des Bundes nähergebracht haben, folgt nun eine Darstellung landesspezifischer Hilfen am Beispiel Niedersachen. Für die anderen Bundesländer finden Sie weitere Informationen am Ende des Beitrags.

Niedersachsen-Soforthilfe Corona 

Mit der Niedersachsen-Soforthilfe Corona werden kleine gewerbliche Unternehmen, Angehörige der freien Berufe (bis 49 Beschäftigte, bis 10 Mio. Euro Jahresumsatz oder 10 Mio. Euro Jahresbilanzsumme) und Soloselbstständige mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen, die sich in Folge der Covid-19-Pandemie im Frühjahr 2020 in einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage befinden und/oder in Liquiditätsengpässe geraten sind, gefördert. 

Eine Corona-bedingte existenzbedrohliche Wirtschaftslage liegt vor, wenn  sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt und/oder der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde und/oder die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Davon ist auszugehen, wenn es nicht mehr möglich ist, unter Einsatz aller sonstigen Eigen- oder Fremdmittel (z. B. auch Entschädigungsleistungen oder Steuerstundungen) den Zahlungsverpflichtungen für das Unternehmen fristgemäß nachzukommen. Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen. Nicht anzurechnen ist die langfristige Altersversorgung oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden.

Die Anträge können ab sofort über das Kundenportal auf der Homepage der NBank gestellt werden.

Die Förderbedingungen sind folgende:

  • Die maximale Förderhöhe beträgt 20.000 Euro
  • Die Förderung wird als Billigkeitsleistung gemäß § 53 Landeshaushaltsordnung Niedersachsen gewährt.
  • Die Auszahlung der Soforthilfe erfolgt mit der Bewilligung
  • Jedes Unternehmen, jeder Angehörige eines freien Berufes und jeder Soloselbstständige kann die Soforthilfe nur einmalig erhalten
  • Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen der De-minimis-Beihilfen der EU
  • Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privat-/ Geschäftsvermögen einzusetzen
  • Ein Insolvenzverfahren darf weder beantragt noch eröffnet worden sein, eine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung darf nicht vorliegen oder diese darf nicht abgenommen worden sein.
Den Anträgen ist ein Nachweis der Unternehmung beizufügen:
Gewerbliche Unternehmen müssen einen Handelsregisterauszug, eine Gewerbeanmeldung oder eine Kopie des Genossenschaftsregisters beifügen. 
Angehörige der freien Berufe müssen die Bestätigung der Anmeldung der Selbstständigkeit beim Finanzamt, den Nachweis der Umsatzsteuernummer oder einen anderen geeigneten Nachweis der Selbstständigkeit (Kammermitgliedschaft etc.) beifügen.

Die Soforthilfe ist nach Betriebsgröße gestaffelt:

  • bis 5 Beschäftigte: 3.000 Euro
  • bis 10 Beschäftigte: 5.000 Euro
  • bis 30 Beschäftigte: 10.000 Euro
  • bis 49 Beschäftigte: 20.000 Euro
Weitergehende Informationen finden sich auf der Seite der NBank: 

Niedersachsen-Liquiditätskredit

Das Land Niedersachsen stellt kurzfristig Kredite von bis zu 50.000 Euro pro Fall als Liquiditätshilfe für kleine und mittlere Unternehmen zur Verfügung. Das Besondere dabei ist, dass diese Liquiditätshilfe direkt von der NBank vergeben wird und keine Sicherheiten erbracht werden müssen. Kleine und mittlere Unternehmen, die ein tragfähiges Geschäftsmodell haben und Perspektiven aufweisen, jedoch auf Grund von temporären Umsatzrückgängen im Zuge der Corona-Krise einen erhöhten Liquiditätsbedarf aufweisen, sollen dadurch unterstützt werden.

Die Anträge können ab sofort über das Kundenportal auf der Homepage der NBank gestellt werden.

Weitergehende Informationen finden sich auf der Seite der NBank:

Bürgschaften über die Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB)

Das Land Niedersachen hat seinen Bürgschaftsrahmen auf 3 Mrd. Euro erhöht. Die NBB verbürgt Hausbankkredite für nahezu alle Branchen bis zu einer Größenordnung von 2,5 Mio. Euro, davon bis zu 240.000 Euro im Expressverfahren innerhalb weniger Tage. Ansprechpartner für diese Bürgschaften sind Ihre Hausbanken.

Weitergehende Informationen finden sich auf der Seite der NBB: 

Informationen zu den weiteren landesspezifischen Corona-Hilfen