Corona-Test-Pflicht am Arbeitsplatz
Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten zukünftig Corona-Schnelltests anbieten, wenn diese nicht dauerhaft im Homeoffice arbeiten. Außerdem wurde die Geltungsdauer der Corona-Arbeitsschutzverordnung weiter verlängert.
Trotz aller Bemühungen steigen die Infektionszahlen. Das Bundeskabinett hat als Reaktion darauf die bereits geltende Corona-Arbeitsschutzverordnung erneut geändert.
Herzstück der Änderungen ist die Pflicht, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, grundsätzlich mindestens einmal pro Kalenderwoche Corona-Tests anbieten müssen.
Bestimmten Beschäftigten müssen Arbeitgeber sogar zwei Corona-Tests pro Woche anbieten:
– Beschäftigte in Gemeinschaftsunterkünften
– Beschäftigte, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten
– Beschäftigte in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen ein direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann
– Beschäftigte, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen haben und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes von der anderen Person nicht erforderlich ist
– Beschäftigte, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten
Diese Neuregelung bedeutet jedoch nicht, dass sich die Beschäftigten testen lassen müssen. Es handelt sich vielmehr um ein verpflichtendes Testangebot durch den Arbeitgeber – den Beschäftigten steht es frei, ob sie dieses wahrnehmen oder nicht.
Da es sich grundsätzlich um freiwillige Corona-Tests handelt, ist die für den Test aufgewendete Zeit keine Arbeitszeit und daher grundsätzlich nicht vom Arbeitgeber zu vergüten. Wo und wann die Tests durchgeführt werden sollen, ist nicht bestimmt.
Außerdem wurde die Geltungsdauer der Corona-Arbeitsschutzverordnung (RGC berichtete) und damit unter anderem die Verpflichtung zum Angebot von Homeoffice weiter verlängert: Die Corona-Arbeitsschutzverordnung tritt erst mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft, sofern nicht vorher keine epidemische Lage von nationaler Tragweite mehr vorliegt.