Datenschutz – Du lieblicher Stern, du leuchtest so fern, doch hab ich dich dennoch von Herzen so gern.

Mit diesen Zeilen von Robert Schuhmann würden die Verantwortlichen das Thema „Datenschutz im Arbeitsverhältnis“ wohl nicht bejubeln. Die Zeilen der Wahl wären eher „Weiche von mir, Spuk der Hölle!“ oder „Hinfort! mit dir und deinem kalten Wesen.“.
Aufgrund einer Gesetzesänderung, welche den wohlklingenden Namen „Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU“ trägt und u.a. das Bundesdatenschutzgesetz ändert, naht jedoch zumindest eine kleine Erleichterung für Unternehmen. 

Im Bundesdatenschutz (BDSG) ist u.a. der Beschäftigtendatenschutz geregelt. Der für Arbeitgeber sehr wichtige § 26 wurde im zweiten Absatz geändert. In § 26 Abs. 2 BDSG finden sich die Voraussetzungen, unter denen im Beschäftigungsverhältnis eine Einwilligung eingeholt werden kann. Eine Einwilligung der Beschäftigten ist immer dann notwendig, wenn die Verarbeitung von Beschäftigtendaten nicht schon durch Gesetz oder durch eine Betriebsvereinbarung (hier gelten besondere Anforderungen) erlaubt ist. Außerdem muss die Einwilligung freiwillig erfolgen und der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vorab über den Zweck der Datenverarbeitung und das Widerrufsrecht in Textform aufzuklären.

Bislang galt, dass die Einwilligung schriftlich erfolgen muss, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Nach der neuen Fassung des § 26 Abs. 2 BDSG muss die Einwilligung schriftlich oder elektronisch erfolgen. Dies bedeutet, dass die Einwilligung der Beschäftigten nunmehr auch via E-Mail erklärt werden kann. 

Weiterhin ändert sich § 38 BDSG. In diesem ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu benennen haben. Dies galt bislang ab einer Anzahl von 10 Beschäftigten. Nach der neuen Fassung wurde diese Zahl auf 20 angehoben