Firmen-Weihnachtsfeier: Als Herr Müller beim Tanzen vom Tisch fiel und Frau Meyer ganz romantisch die Gardinen in Brand setzte
Weihnachtsfeiern sind was Schönes. Firmen-Weihnachtsfeiern sind noch schöner. Und der traditionelle Weihnachtspunsch lässt manchen Frust, der sich übers Betriebsjahr angestaut hat, vergessen. Doch genau dieser besagte Punsch kann auch dazu führen, dass motorische Fähigkeiten überschätzt („Klar kann ich den Dirty-Dancing-Sprung à la Patrick Swayze vom Tisch machen!“) oder Vorgaben zum Brandschutz („Kerzenlicht ist doch viel hübscher!“) verdrängt werden. Spätestens in der Notaufnahme sollte man dann wissen, ob man die Frage: „Handelt es sich um einen Arbeitsunfall?“ mit ja oder nein beantworten kann.
Der Versicherungsschutz der Unfallversicherung kann grundsätzlich auch bei Firmen-Weihnachtsfeiern gegeben sein, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Feier dient dem Zweck, die Verbundenheit der Belegschaft untereinander und zu der Betriebsleitung zu pflegen,
- die Feier wurde von der Betriebsleitung bzw. von beauftragten Personen organisiert, veranstaltet und gefördert,
- alle Beschäftigten wurden eingeladen und tatsächlich nimmt mindestens ca. ein Fünftel der Belegschaft teil und
- die Feier ist beim Unfallereignis noch offiziell im Gange; wenn es ein offizielles Ende der Feier nicht gibt, ist die Grenze zwischen Gemeinschaftszweck und unversichertem Handeln (=privates Weiterfeiern) aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.
Kurz-Exkurs Alkohol:
Wie verhält es sich mit Unfällen auf Firmen-Weihnachtsfeiern, die unter Alkoholeinfluss geschehen? Das Bundessozialgericht hat grundsätzlich ein Herz für Weihnachtspunsch-Fans und schließt den Versicherungsschutz bei Unfällen unter Alkoholeinfluss nicht kategorisch aus. Vielmehr ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Um den Versicherungsschutz zu erhalten, ist Voraussetzung, dass der Alkoholkonsum nicht die (Haupt-) Ursache des Unfalls war. Dabei stellt die Rechtsprechung nicht ausschließlich auf den Blutalkoholwert ab, sondern fordert weitere beweiskräftige Umstände die einen alkoholbedingten Leistungsabfall aufzeigen. Wer also nach einem Glas Punsch beim Tanzen stolpert, sich in Folge dessen eine Verletzung zuzieht, ohne dabei gröbere Ausfallerscheinungen wie etwa eine lallende Sprache und/oder einen schwankenden Gang zu zeigen, wird in der Regel den Versicherungsschutz nicht verlieren.
Fazit:
Sollte ihr schwankender Kollege den Tisch erklimmen, um das Tanzbein zu schwingen, sorgen Sie für Sprungtücher, Auffangnetze und Weichbodenmatten. Sollte ihre lallende Kollegin sich mit einem Feuerzeug bewaffnen und zielsicher auf Kerzen zusteuern, halten Sie die Feuerlöscher bereit. Ansonsten wünscht Ihren das RGC-Team viel Spaß bei Ihrer Firmen-Weihnachtsfeier.