Firmen-Weihnachtsfeier Part II. – Der zerbrochene Kopierer und das ertränkte Telefon

Bürostuhl-Rennen auf dem Flur, kopierte Körperteile, Feuerzangenbowle auf dem Schreibtisch und Bowling mit Sitzbällen. Außer während Firmen-Weihnachtsfeiern passieren solche Dinge in den eigenen Betriebsräumen eher selten.

Doch wer bezahlt eigentlich für die Schäden, die bei Firmen-Weihnachtsfeiern entstehen, wenn Herr Müller bei dem Versuch seine (natürlich am Körper befindliche) Weihnachtsmannkrawatte zu kopieren, das Glas vom Kopierer zerbricht oder Frau Meier ein Glas Feuerzangenbowle über die Telefonanlage schüttet?

Aufgrund der sog. beschränkten Arbeitnehmerhaftung gilt für die meisten Bereiche grundsätzlich: Arbeitgeber haften für ihre Mitarbeiter. Entgegen der weit verbreiteten Meinung, folgt daraus aber nicht, dass der Arbeitgeber für alle am Arbeitsplatz entstehenden Schäden aufkommt. In bestimmten Konstellationen haftet auch der Arbeitnehmer.

Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung gelten auch für Schäden, die bei Weihnachtsfeiern in den eigenen Betriebsräumen entstehen, wenn u.a. folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • die Feier wurde von der Betriebsleitung bzw. von beauftragten Personen organisiert, veranstaltet und gefördert,
  • Art und Umfang der Feier und Aktivitäten wurden von der Betriebsleitung bestimmt bzw. konkludent genehmigt und 
  • die Feier ist zum Zeitpunkt des Schadensfalls noch offiziell im Gange.

Praktisch bedeutet das, dass der Chef das Abrennen des Zuckerhuts genehmigt haben muss – und sei es nur dadurch, dass er „sehenden Auges“ mittrinkt.

Entscheidend für die Haftung ist, wie der Arbeitnehmer bei den „genehmigten“ Aktivitäten vorgeht. Das Arbeitsrecht kategorisiert das Fehlverhalten des Arbeitnehmers wie folgt:

  • Leichte Fahrlässigkeit: Hierunter fallen kleine Missgeschicke, die jedem passieren könnten, wie z.B. etwas fallen zu lassen  Der Arbeitnehmer braucht sich (noch) keine Sorgen zu machen – der Arbeitgeber haftet. 
  • Mittlere Fahrlässigkeit: Der Arbeitnehmer handelt nicht mit der nötigen Sorgfalt, es ist aber auch noch keine schwerwiegende Pflichtverletzung. Dies ist z.B. das Abstellen einer vollen Tasse Feuerzangenbowle direkt neben der Telefonanlage  Geteilte Haftung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 
  • Grobe Fahrlässigkeit: Der Arbeitnehmer lässt jegliche Vorsicht und Sorgfalt außer Acht, ein Schaden wird billigend in Kauf genommen. Hierzu gehören z.B. die oben beschriebenen Kopierversuche von Herrn Müller – Der Arbeitnehmer haftet in der Regel für den gesamten entstandenen Schaden (Ausnahmen davon gibt es nur in Einzelfällen). 
  • Vorsätzliches Handeln: Der Schaden wird durch den Arbeitnehmer bewusst und gezielt herbeigeführt – Der Arbeitnehmer haftet für den gesamten entstandenen Schaden.

Die Haftung des Arbeitnehmers kann sich jedoch reduzieren, wenn den Arbeitgeber ein Mitverschulden (z.B. fehlende Unterweisung, Missachtung der Arbeitsschutzvorschriften, etc.) trifft.

Fazit:
Wollen Sie am Morgen nach der Firmen-Weihnachtsfeier nicht mit wütenden Anrufen des Chefs, einem schlechten Gewissen und der Rechnung für die Neuanschaffung eines Druckers aufwachen, sollten Sie sämtliche Aktivitäten auf der Weihnachtsfeier vorher von der Führungs-Etage absegnen lassen und sich so verhalten, wie Sie es bei Feiern bei sich zu Hause tun würden. 

Für die Führungsetage gilt: Stellen Sie vorher klar, was auf der Weihnachtsfeier erlaubt ist – und was nicht. Denn bleibt das Betriebsinventar frei von Sachschäden, muss sich am nächsten Tag auch keiner den (Brumm-) Schädel darüber zerbrechen, wer den Schaden auszugleichen hat. 

Das RGC-Team wünscht Ihnen eine schöne Adventszeit!