Gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung kommt

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom vergangenen Mai sollen Arbeitgeber verpflichtet werden, die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ließ gutachterlich von dem  Passauer Rechtswissenschaftler Frank Bayreuther prüfen, ob die derzeitige Rechtslage in Deutschland diesen Anforderungen genügt. Dieser stellte jedoch fest, dass das deutsche Recht derzeit keine Verpflichtung für Arbeitgeber enthalte, wonach diese die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten aufzeichnen müssen. Deshalb sei der Bundesgesetzgeber verpflichtet, das Arbeitszeitrecht entsprechend zu ergänzen (Quelle: Süddeutsche Zeitung). Nach den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes müssen in Deutschland derzeit nur Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit dokumentiert werden.

Am 13.01. teilte eine Sprecherin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit, dass bereits Vorarbeiten für die Umsetzung des oben genannten Urteils begonnen haben. 

Hinweis für die Praxis:

Unternehmen, die bislang über kein System zur Arbeitszeiterfassung verfügen, sollten beginnen, sich mit dieser Thematik auseinanderzusetzen. Hierbei können Überlegungen bezüglich der Anforderungen an das Zeiterfassungssystem aufgrund der konkreten betrieblichen Eigenheiten angestellt werden. Ein Betrieb, welcher eine Verwaltung, eine Produktion und einen Fuhrpark unterhält, hat andere Anforderungen als ein Betrieb, welcher nur aus Büroarbeitsplätzen besteht. Weiterhin könnten Angebote von Anbietern entsprechender Systeme verglichen und ggf. Ausschreibungen vorbereitet werden. Besteht ein Betriebsrat, darf unter keinen Umständen vergessen werden, dass dieser bei der Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beteiligen ist.