Infektion mit dem Corona-Virus am Arbeitsplatz kann Berufskrankheit darstellen
Trotz der rückläufigen Infektionszahlen ist die Gefahr einer Ansteckung mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2) nicht gebannt. Dies gilt insbesondere auch für Beschäftigte im Gesundheitswesen, die im beruflichen Kontext mit Infizierten in Kontakt kommen.
Für Beschäftigte im Gesundheitswesen kann eine COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt werden. Dies haben die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) in einer gemeinsamen Information für Betriebe und Beschäftigte klargestellt.
Voraussetzungen für die Anerkennung als Berufskrankheit
Grundsätzlich müssen für die Anerkennung als Berufskrankheit die folgenden drei Voraussetzungen vorliegen:
- Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen und
- relevante Krankheitserscheinungen, wie beispielsweise Fieber oder Husten, und
- positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test.
Kreis der Versicherten
Zum Kreis der versicherten Personen gehören insbesondere Beschäftigte, ehrenamtlich Tätige oder Studierende in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen oder Laboratorien.
Umfang der Leistung
Die Kosten für einen PCR-Erregernachweis auf SARS-CoV-2 werden vom Unfallversicherungsträger übernommen, wenn die o. g. Beschäftigten im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit direkten Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2-infizierten oder möglicherweise infizierten Person hatten und innerhalb der Inkubationszeit Symptome von COVID-19 auftreten. Als direkter Kontakt gelten insbesondere pflegerische Tätigkeiten, körperliche Untersuchungen oder der Umgang mit Atemwegssekret oder anderen Körperflüssigkeiten von Infizierten.
Ist die Erkrankung mit COVID-19 für einen Beschäftigten als Berufskrankheit anerkannt, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Sollte aufgrund der Erkrankung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit verbleiben, kann von der Unfallversicherung eine Rente gezahlt werden. Im Falle des Todes eines Beschäftigten aufgrund der COVID-19-Erkrankung können die Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenrente erhalten.
Vorgehen bei Verdacht auf SARS-CoV-2-Infektion
Besteht der Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion, die in einen möglichen beruflichen Zusammenhang steht, sollten der behandelnde Arzt oder der Betriebsarzt darüber informiert werden. Diese sowie der Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit anzuzeigen.