Keine Verzugskostenpauschale im Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 25. September 2018 – Az. 8 AZR 26/18 – entschieden, dass die Verzugskostenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB keine Anwendung im Arbeitsrecht findet. 

Gem. § 288 Abs. 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, zusätzlich zu dem Anspruch auf Verzugszinsen, einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 EUR. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Der Anspruch besteht nur gegenüber Schuldnern, die keine Verbraucher sind.

Die Bestimmung in § 288 Abs. 5 BGB dient der Umsetzung einer Europäischen Richtlinie (Art. 6 der RL 2011/7/EU). Der Anspruch auf die Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 EUR entsteht bereits in voller Höhe im Moment des Verzugseintritts, unabhängig von einem tatsächlichen Verzugsschaden und ohne vorherige Mahnung (vgl. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie). Er hat einerseits den Zweck, den Gläubiger pauschal für die aufgrund des Zahlungsverzugs entstandenen Verwaltungskosten und die internen Kosten zu entschädigen sowie andererseits, den säumigen Schuldner von der Überschreitung der Zahlungsfristen abzuschrecken. Es wurde also ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die eigene allgemeine Mühewaltung normiert, mithin eine Art „Strafschadensersatz“.

Arbeitnehmer haben daher in der Vergangenheit bei einer Säumnis des Arbeitgebers mit der Zahlung der Vergütung nicht nur diese gerichtlich geltend gemacht, sondern zusätzlich die Verzugskostenpauschale in Höhe vom 40,00 EUR für jede (teilweise) säumige Gehaltszahlung. Zahlreiche Instanzgerichte haben die Verzugskostenpauschale in der Vergangenheit zugesprochen. Das BAG hat nunmehr entschieden, dass § 288 Abs. 5 BGB zwar grundsätzlich auch in Fällen Anwendung findet, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließt nach der Auffassung des BAG die Bestimmung in § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Verzugskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf die Verzugskostenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB aus.

Aller Voraussicht nach werden sich die Instanzgerichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG anschließen. Rechtswidrige Gehaltskürzungen durch Arbeitgeber werden somit nur noch mit den Verzugszinsen „bestraft“. Es gibt aber keinen „Strafschadensersatz“ mehr. Zudem trägt im Arbeitsrecht in der I. Instanz vor den Arbeitsgerichten jede Partei ihre Rechtsanwaltskosten unabhängig vom Prozessausgang selbst. Das ist einer der Gründe, weshalb Arbeitnehmer gut beraten sind, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, die den Bereich des Arbeitsrechts abdeckt.