Kurzarbeitergeld vs. Corona-Virus
Um zu verhindern, dass Unternehmen durch die Corona-Krise in Insolvenz geraten und Arbeitsplätze verloren gehen, hat der Koalitionsausschuss beschlossen, den Bezug von Kurzarbeitergeld zu vereinfachen.
Was ist Kurzarbeit?
Von Kurzarbeit spricht man, wenn die regelmäßige Arbeitszeit in einem Betrieb aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls vorübergehend verringert wird. Der Arbeitsausfall kann z.B. durch einen Auftragsrückgang verursacht werden. Von der Kurzarbeit können alle oder nur ein Teil der Beschäftigten betroffen sein. Die Beschäftigten arbeiten bei Kurzarbeit also weniger oder überhaupt nicht.
Was ist Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeitergeld erhalten Beschäftigte als Kompensation für den mit der Kurzarbeit einhergehenden Verdienstausfall. Das Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur für Arbeit bezahlt, wenn die Voraussetzungen der §§ 95 ff. SGB III vorliegen. Eine der Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein muss.
Wie kann Kurzarbeit eingeführt werden?
Der Arbeitgeber benötigt zur Einführung von Kurzarbeit eine sog. Ermächtigungsgrundlage. Diese kann eine tarifvertragliche Ermächtigungsnorm sein. Ist keine tarifliche Regelung vorhanden, kommt als Rechtsgrundlage eine Betriebsvereinbarung in Betracht. Existiert weder ein Betriebsrat noch ein Tarifvertrag, kommt auch eine einzelvertragliche Vereinbarung in Betracht. Die einzelvertragliche Vereinbarung über die Einführung und Ausgestaltung der Kurzarbeit kann entweder aus konkretem Anlass oder bei Abschluss des Arbeitsvertrages getroffen werden. Sie unterliegt der AGB-Kontrolle und ist nach § 307 BGB unwirksam, wenn sie keine angemessene Ankündigungsfrist vorsieht oder im Hinblick auf Umfang und Ausmaß der Kurzarbeit, Festlegung des betroffenen Personenkreises, etc., unbestimmt ist. Nach dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf kann bei einer arbeitgeberseitig angeordneten und von der Agentur für Arbeit genehmigten Kurzarbeit eine konkludente Vertragsänderung vorliegen, wenn der Beschäftigte widerspruchslos die Arbeit fortsetzt (Urteil vom 14. Oktober 1994 – 10 Sa 1194/94).
Was soll aufgrund des Corona-Virus erleichtert werden?
Der Koalitionsausschuss hat angekündigt, dass Verordnungsermächtigungen eingeführt werden, mit der die Bundesregierung die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld absenkt und die Leistungen wie folgt erweitern kann:
- Absenken des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 % (derzeit gilt 30%)
- Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
- Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer
- Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit
- Die Verordnungen selbst sollen zunächst bis Ende 2020 befristet werden.
Der Koalitionsausschuss kündigt weiterhin an, dass die Bundesregierung Vorschläge für Liquiditätshilfen für Unternehmen, die besonders von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind, unterbreiten wird. Ein Gespräch mit den Spitzenverbänden der Deutschen Wirtschaft und den Gewerkschaften soll in Kürze erfolgen.