LAG Düsseldorf: Wer nicht arbeitet, braucht keinen (Erholungs-) Urlaub
Urteil vom 12.03.2021, Az. 6 Sa 824/20
In dem vorstehenden Verfahren hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) entschieden, dass sich der Urlaubsanspruch eines Beschäftigten für jeden vollen Monat der „Kurzarbeit Null“ um ein Zwölftel verkürzt, ohne dass es hierfür einer entsprechenden Vereinbarung bedarf.
Relevanz: Die Entscheidung ist für alle Arbeitgeber und Beschäftigte relevant, deren Unternehmen von „Kurzarbeit Null“ betroffen sind.
Hintergrund: Für eine Beschäftigte in einem Betrieb der Systemgastronomie galt von April bis Dezember 2020 wiederholt Kurzarbeit Null. Arbeitsvertraglich stehen der in Teilzeit Beschäftigten monatlich 1,5 Urlaubstage zu. Zwischen der Beschäftigten und ihrem Arbeitgeber kam es zum Streit darüber, ob der Urlaubsanspruch für die Monate mit „Kurzarbeit Null“ trotzdem bestehe. Die Beschäftigte ist der Ansicht, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Ihr Arbeitgeber ist demgegenüber der Meinung, dass der Beschäftigten mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit keine Urlaubsansprüche zustehen.
Wie auch die vorherige Instanz ist das LAG Düsseldorf der Auffassung des Arbeitgebers gefolgt und hat entschieden, dass für den Zeitraum der „Kurzarbeit Null“ keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben wurden, so dass der Jahresurlaub 2020 deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang bestehe. Nach Ansicht des LAG ist für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null der Urlaub um 1/12 zu kürzen. Das LAG begründet seine Entscheidung damit, dass der Zweck von Erholungsurlaub (= die Erholung) eine Verpflichtung zu einer Tätigkeit voraussetzt. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, sind Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln. Nach Ansicht des LAG entspricht dies auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, da während „Kurzarbeit Null“ der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist zugelassen.