LAG Schleswig-Holstein: Den Weinkeller des Chefs plündern? Das wird teuer!

Urteil vom 03.02.2020, Az.: 1 Sa 401/18

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) hat in dem Rechtsstreit u.a. entschieden, dass eine Beschäftigte für zwei von ihr entwendete Flaschen Wein Schadensersatz in Höhe von 39.500,00 € an ihre Arbeitgeberin zahlen muss. 

Relevanz: Das Urteil ist für Arbeitgeber von Interesse, die von ihren Beschäftigten Ersatz für entwendete Gegenstände haben möchten.

Hintergrund: Eine Beschäftigte eines Hotels entwendete aus dem Betrieb ihrer Arbeitgeberin zwei 6-Liter-Flaschen „Chateau Petrus Pommerol“, Jahrgang 1999. Diese Weine hatte die Arbeitgeberin vorher zu einem Gesamtpreis von 13.757,60 € an einen ihrer Kunden verkauft und die Flaschen bei sich im Hotel eingelagert. Die Beschäftigte verkaufte die Weinflaschen für 9.000 € pro Flasche an einen Händler. Nachdem die Arbeitgeberin dies bemerkt hatte, kündigte sie der Beschäftigten fristlos. Die Beschäftigte wollte sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen, jedoch ohne Erfolg: Die Kündigungsschutzklage blieb durch alle Instanzen erfolglos.

Die Arbeitgeberin erwarb als Ersatz für den Kunden zwei andere 6-Liter-Flaschen „Chateau Petrus Pommerol“, Jahrgang 1999, für zusammen 39.500 € und verlangte diesen Betrag als Schadensersatz von ihrer Beschäftigten. Die Beschäftigte weigerte sich zu zahlen, da sie u.a. den Kaufpreis für überteuert hielt. 

Nach Einholung eines Gutachtens hielt das LAG diesem folgend den Preis von 39.500 € für angemessen und verurteilte die Beschäftigte zur Zahlung. Nach Auffassung des LAG müssen Beschäftigte, die aus dem Betrieb ihres Arbeitgebers Weinflaschen eines Kunden entwenden, ihrem Arbeitgeber den Betrag ersetzen, den dieser benötigt, um auf dem Markt Ersatz für den Kunden zu beschaffen. Die Arbeitgeberin konnte daher von der Beschäftigten Schadensersatz verlangen, und zwar den Haftungsschaden in Form der Ersatzbeschaffung der Weinflaschen.