LSG Niedersachsen-Bremen: Ein Terroranschlag ist kein Arbeitsunfall

Urteil vom 13. Mai 2020, Az. L 3 U 124/17

In dem vorstehenden Rechtsstreit zwischen einem Beschäftigten und einer Berufsgenossenschaft hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) u.a. entschieden, dass Verletzungen, die aus einem Terroranschlag resultieren, kein Arbeitsunfall sind, auch wenn der Beschäftigte auf Dienstreise war.

Relevanz: Das Urteil ist für die Frage nach dem Umfang des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes auf Dienstreisen interessant.

Hintergrund: Ein angestellter Einkäufer nahm auf Veranlassung seines Arbeitgebers an einer Fortbildung in einer deutschen Stadt teil. Am Abend nach der Fortbildung saß der Einkäufer im Außenbereich eines Lokals und trank Wein. Dort verübte ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoffanschlag, bei welchem 15 Menschen verletzt wurden. Auch der Einkäufer erlitt zahlreiche körperliche und seelische Verletzungen.

Der Einkäufer verlangte von seiner Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall, da er sich nur aufgrund der Dienstreise in eben diesem Restaurant aufgehalten habe. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung ab, da Essen und Trinken private, nicht versicherte Tätigkeiten seien. Der Einkäufer klagte gegen die Berufsgenossenschaft auf Anerkennung als Arbeitsunfall, unterlag aber sowohl in der ersten Instanz vor dem Sozialgericht Hildesheim, als auch in zweiter Instanz vor dem LSG Niedersachsen-Bremen.

Nach Auffassung des LSG besteht auf Dienstreisen kein lückenloser Versicherungsschutz. Sobald ein Beschäftigter sich persönlichen Belangen widmet, die von den betrieblichen Aufgaben nicht wesentlich beeinflusst werden, entfällt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Restaurantbesuch war nach Ansicht des Gerichts ein persönlicher Belang des Einkäufers und es wurde nicht allein dadurch ein betrieblicher Bezug hergestellt, weil das Restaurant an einem Ort war, das Ziel seiner Dienstreise war. Das LSG führte weiter aus, dass Terroranschläge keine Gefahrenquelle sind, die auf die bestimmte Stadt begrenzt seien und dem Einkäufer nicht auch an seinem Wohn- und Arbeitsort hätten treffen können. Die Gefahr eines Terroranschlages ist nach Auffassung des LSG ein allgemeines Lebensrisiko, das überall in Deutschland besteht. Daher hat für den Einkäufer kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung während des Terroranschlages bestanden.