Lungenkrebs durch Passivrauch und Hüftgelenksarthrose in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen
Am 1. August 2021 tritt die angepasste Berufskrankheiten-Liste in Kraft.
Die Berufskrankheiten-Liste wird auf Basis wissenschaftlicher Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales regelmäßig angepasst.
Zum 1. August 2021 werden die Hüftgelenksarthrose durch Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Lungenkrebs durch Passivrauchen in die Berufskrankheiten-Liste aufgenommen.
Die Hüftgelenksarthrose kann dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn:
- das Krankheitsbild die Diagnose „Koxarthrose“ im Sinne der wissenschaftlichen Begründung erfüllt,
- die erkrankte Person während ihres Arbeitslebens mindestens zehnmal pro Tag Lasten mit einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm gehandhabt hat und
- das Gesamtgewicht der im Arbeitsleben bewegten Last mindestens 9.500 Tonnen beträgt.
Lungenkrebs durch Passivrauch kann dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn
- das Krankheitsbild die Diagnose „Lungenkrebs“ erfüllt,
- die erkrankte Person am Arbeitsplatz viele Jahre intensiv Passivrauch ausgesetzt war (Passivrauchexposition) und
- die erkrankte Person selbst nie oder maximal bis zu 400 Zigarettenäquivalente aktiv geraucht hat. Dabei werden etwa Zigarren, Zigarillos und andere Tabakprodukte entsprechend ihrer Zusammensetzung umgerechnet und Zigaretten gleichgestellt.