Maskenpflicht am Arbeitsplatz: Wie lange sollten Masken maximal getragen werden?
Seitdem die Infektionszahlen stark angestiegen sind und die verbindliche Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen immer weiter ausgeweitet wurde, stellen sich viele Arbeitgeber und Beschäftigte Fragen zur Wirksamkeit und zur Tragedauer von Mund-Nase-Bedeckung, Mund-Nase-Schutz und sonstigen Schutzmasken.
Zunächst zwei beruhigende Fakten:
1. Masken können Leben retten. Man muss sie nur tragen.
2. Der DGUV liegen aktuell keine Informationen vor, die belegen, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung aus textilem Gewebe die Atmung in einem gesundheitsgefährdenden Maße beeinträchtigt oder eine sogenannte „CO2-Vergiftung“ auslösen könnte.
Was jedoch beim Tragen von Masken am Arbeitsplatz beachtet werden sollte, erläutern wir in diesem Beitrag.
Nach einer Verlautbarung des Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUV ist nach derzeit vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen, dass Mund-Nase-Bedeckungen aus Baumwolle, Leinen oder Seide (MNB) sowie Einmal-Mund-Nasen-Schutz (MNS) ähnliche Atemwiderstände wie partikelfiltrierende Halbmasken mit Ausatemventil aufweisen können.
Die DGUV empfiehlt daher für MNB und MNS, sofern diese im Rahmen des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel getragen werden, Tragezeitbegrenzungen und Erholungspausen wie für sog. filtrierende Halbmasken mit Ausatemventil nach der DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“. Danach empfiehlt die DGUV beim Tragen einer MNB und MNS bei mittelschwerer körperlicher Arbeit eine Tragedauer von zwei Stunden mit einer anschließenden Erholungszeit von 30 Minuten.
In der Erholungszeit sollte die MNB/MNS abgelegt werden – eine Arbeitspause ist damit nicht gemeint. Bei leichter Arbeit ist auch eine Verlängerung der Tragedauer auf 3 Stunden möglich. Sofern es in der betrieblichen Praxis möglich ist, die MNB/MNS situationsbedingt für kurze Zeit abzunehmen, ohne dabei sich und andere zu gefährden und wenn der Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Personen durchgängig gewährleistet ist, stellt dies in der Regel bereits eine ausreichende Erholung dar. Damit dürften im Normalfall drei Einsätze pro Arbeitsschicht möglich sein.
Für filtrierende FFP2-Halbmasken ohne Ausatemventil beträgt die von der DGUV empfohlene Tragedauer lediglich 75 Minuten mit anschließender Erholungszeit von ebenfalls 30 Minuten.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollte berücksichtigt werden, ob auf Grund der Arbeitsschwere, durch Umgebungseinflüsse (Lufttemperatur, Luftfeuchte, Wärmestrahlung), der Bekleidungseigenschaften (z.B. schwere Schutzkleidung) oder auch auf Grund individueller Dispositionen einzelner Beschäftigter eine geänderte Tragedauer festzulegen ist.
Das Fraunhofer-Institut für Techno- und Wirtschaftsmathematik (ITWM) hat berechnet, dass sich die Tragedauer von MNB, MNS und anderen Schutzmasken bei anstrengender körperlicher Arbeit verringert. Sobald die Maske z.B. durch Reden oder körperlich anstrengende Arbeit durchfeuchtet ist, schützt sie nicht mehr. Daher sind insbesondere bei medizinischen Schutzmasken die Herstellerangaben zur Tragedauer nur Richtwerte. Sobald MNB/MNS durchfeuchtet ist, sollte sie gewechselt werden.
Waschbare MNB aus textilem Gewebe müssen mindestens arbeitstäglich bei mindestens 60° C gewaschen werden, damit sie mehrfach verwendet werden können. Einmalmasken dürfen im gewerblichen Bereich nicht mehrfach verwendet werden und sind zu entsorgen.
Weiterführende Informationen zum Schutz vor Sars-CoV-2-Infektionen am Arbeitsplatz geben die branchenspezifischen Hinweise der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.