Mindestlohn im Praktikum
Praktikanten, Arbeitgeber und Mindestlohn – auf was gilt es zu achten?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte jüngst über die Frage zu entscheiden, ob eine Praktikantin Anspruch auf Zahlung von 6.630 Euro gegen ihren ehemaligen „Praktikums-Betrieb“ hat (Urteil vom 30.01.2019 – Az.: 5 AZR 556/17).
Die Praktikantin war in einer Reitanlage in Nordrhein-Westfalen tätig und beabsichtigte, auf der Anlage eine Ausbildung zur Pferdewirtin zu beginnen. Sie wollte den Arbeitsalltag vor der Entscheidung über die Ausbildung besser kennenlernen. Nach dem Praktikum entschied sich die Praktikantin jedoch gegen die Ausbildung. Vielmehr verlangte sie von dem Betreiber der Reitanlage 6.630 Euro für 780 geleistete Arbeitsstunden – jeweils 8,50 Euro pro Stunde. Die Reitanlage hatte während des gesamten Praktikums keine Vergütung entrichtet.
Nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) haben auch Praktikanten einen Anspruch auf Vergütung der von ihnen abgeleisteten Arbeitsstunden in Höhe des Mindestlohns (ab dem 01.01.2019: 9,19 €), da sie als Arbeitnehmer gelten, vgl. § 22 Abs.1 MiLoG. Dies gilt jedoch nicht für die von § 22 Abs. 2 MiLoG beschriebenen Fälle:
- Praktika zur Berufs- oder Studienorientierung, die kürzer als drei Monate andauern,
- Pflichtpraktika, die aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie geleistet werden,
- Praktika, welche begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung geleistet werden, wenn diese kürzer als drei Monate andauern, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat und
- Praktika, die zu einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes durchgeführt werden.
Die ehemalige Praktikantin trug in dem Rechtsstreit vor, dass sie länger als drei Monate in dem Praktikum gearbeitet hatte. Weiterhin argumentierte sie, dass es sich bei der Tätigkeit um ein Arbeitsverhältnis gehandelt habe, schließlich wäre sie im Betrieb wie eine Vollzeitkraft eingespannt gewesen.
Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses verneinte das BAG vor allem mit der Begründung, dass die ehemalige Praktikantin mit dem Betrieb vorab eine Ausbildung vereinbart hatte.
Um die Frage, ob die ehemalige Praktikantin einen Anspruch auf die begehrte Zahlung hat, beantworten zu können, mussten die Richter des BAG die genauen Zeiträume berechnen. Das Praktikum hatte am 6. Oktober 2015 begonnen und endete am 25. Januar 2016 – dauerte insgesamt also länger als drei Monate. Jedoch war die Praktikantin vom 3. bis zum 6. November arbeitsunfähig und setzte das Praktikum vom 20. Dezember bis zum 11. Januar zum Zwecke eines Weihnachtsurlaubs aus.
Die Richter des BAG stellten nicht auf Beginn und Ende des Praktikums ab, sondern prüften, ob das unterbrochene Praktikum länger als drei Monate bestanden hatte. Dafür zählten sie die Anzahl der Arbeitstage, die die Praktikantin geleistet hatte. Das Ergebnis war ein Zeitraum, der kürzer war als drei Monate. Ein Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns wurde somit verneint.
Folgen für die Praxis
Grundsätzlich gilt: Praktikanten haben Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns. Ausnahmen gelten nur für ganz bestimmte Fälle. Möchte ein Unternehmen der Verpflichtung auf Zahlung des Mindestlohns entgehen, muss es darauf achten, dass nach der Addition der Arbeitstage, an welchen PraktikantInnen im Unternehmen tätig sind, ein Zeitraum von drei Monate nicht überschritten wird. Unternehmen sollten daher
die Länge des Praktikums vorab auf drei Monate begrenzen,
dies mit den Praktikanten und den Verantwortlichen kommunizieren und
die Länge des Praktikums gewissenhaft dokumentieren.