Nein! Doch! Oh!

Dieser mittlerweile kultige Dialog der Schauspieler Louis de Funés und Bernard Biller stammt aus dem 1971 erschienenen Film „Camouflage – Hasch mich, ich bin der Mörder“. Was dieser Dialog mit einer Abmahnung zu tun haben könnte, erläutern wir im nachfolgenden Beitrag.

Der Dialog „Nein! Doch! Oh!“ passt auch gut zu der Frage, ob die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ohne Abmahnung möglich ist. In der Bevölkerung lautet die stark verbreitete Meinung: „Nein!“. Die Rechtsprechung sieht dies in bestimmten Fällen jedoch ganz anders und sagt dazu: „Doch!“. Kristallisiert sich in einem Gerichtsverfahren heraus, dass eine Kündigung auch ohne Abmahnung möglich war, reagieren Arbeitnehmer in der Regel mit einem betroffenen „Oh!“.

„Oh!“ dachte sich vermutlich auch ein Arbeitnehmer, der wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz fristlos gekündigt wurde. Die Rechtmäßigkeit der Kündigung wurde vom Arbeitsgericht und vom Landesarbeitsgericht festgestellt – obwohl der Arbeitnehmer vorab keine Abmahnung erhalten hatte und das Arbeitsverhältnis bereits 16 Jahre ohne Beanstandungen existierte.

Nach der Beweisaufnahme sahen es die Gerichte als erwiesen an, dass der Arbeitnehmer erst einer Kollegin und dann sich selbst in den Schritt gefasst hatte. Weiterhin soll er anschließend geäußert haben, „da tut sich was“. All dies geschah ohne die Einwilligung der Kollegin, welche die Belästigung später ihren Vorgesetzten schilderte.

Angesichts der Schwere der festgestellten Pflichtverletzung sei eine vorhergehende Abmahnung nach Einschätzung der Gerichte nicht erforderlich gewesen. Der Arbeitnehmer habe nicht ernsthaft damit rechnen können, dass der Arbeitgeber sein Verhalten tolerieren werde. Der Arbeitgeber ist außerdem nach § 12 Abs. 3 AGG verpflichtet, seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vor sexuellen Belästigungen wirksam zu schützen. Das Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist (in diesem Fall betrug die Kündigungsfrist 6 Monate) sei dem  Arbeitgeber daher nicht zuzumuten gewesen.

Fazit:
Eine Abmahnung ist für die Rechtmäßigkeit einer Kündigung nicht immer erforderlich. Sie ist entbehrlich,

  • wenn mit einer an sich möglichen Verhaltensänderung des Arbeitnehmers in der Zukunft nicht gerechnet werden kann oder
  • bei schweren Vertragsverletzungen, bei denen dem Arbeitnehmer klar sein musste, dass der Arbeitgeber diese nicht hinnimmt und mit einer Kündigung reagieren wird, oder
  • wenn durch das Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien so erschüttert worden ist, dass es auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann.