Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Seit letzter Woche ist die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in Kraft. Was in dieser geregelt ist und für wen sie verbindlich ist, zeigen wir in diesem Beitrag. Die Arbeitsschutzausschüsse des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) haben die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellt.

Anlass für die neue Arbeitsschutzregel
Die neue Arbeitsschutzregel konkretisiert die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz und die im SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard dargestellten allgemeinen Maßnahmen. Andere spezifische Vorgaben, beispielsweise aus dem Bereich des Infektionsschutzes, bleiben unberührt. Die Arbeitsschutzregel gilt vorerst für den gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Corona-Krise).

Für wen gelten die Regeln?
Die neue Arbeitsschutzregel richtet sich an alle Bereiche des Wirtschaftslebens. Durch die Einhaltung der Arbeitsschutzregel soll das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und Neuinfektionen im betrieblichen Alltag verhindert werden. Bei Einhaltung der vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen können Arbeitgeber davon ausgehen, dass sie die Anforderungen an den Arbeitsschutz rechtssicher erfüllen. Das BMAS empfiehlt, sich an den Anforderungen dieser Regeln zu orientieren, um eine einheitliche Grundlage für ein Schutzniveau zu erfüllen.

Was ist geregelt?
„AHA“ (Abstand, Hygiene und Atem-Masken) sind auch weiterhin die wichtigsten Instrumente.

Arbeitgeber sollen Gefährdungsbeurteilungen im Hinblick auf die Corona-Pandemie überprüfen und aktualisieren, auch im Hinblick auf psychische Belastungsfaktoren.

Das BMAS stellt klar, dass Arbeitsplätze entsprechend der geltenden Abstandsregelungen ggf. umgestaltet werden müssen und gibt konkrete Vorgaben dazu. Ähnliches gilt für Sanitär- und Pausenräume sowie Kantinen. Durch den Arbeitgeber sollte zur Verringerung der Kontakte sichergestellt werden, dass die Beschäftigten bspw. durch ein Schichtsystem nicht geballt zusammentreffen. Durch den Arbeitgeber muss eine ausreichende Lüftung sichergestellt werden. Weiterhin gibt es Vorgaben zu der Möglichmachung von Homeoffice. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass auch im Homeoffice sämtliche Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden können.

Bezüglich Dienstreisen und Besprechungen muss vom Arbeitgeber sichergestellt werden, dass Abstands- und Hygieneregelungen eingehalten werden. Der Kontakt mit „betriebsfremden“ Personen sollte auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Der Arbeitgeber muss auch während der Corona-Pandemie Unterweisungen durchführen und die Beschäftigten insbesondere über die Übertragungsrisiken und -möglichkeiten informieren, so dass alle Beschäftigten an der Umsetzung der Schutzmaßnahmen mitwirken. Die Durchführungspflicht gilt grundsätzlich auch für die Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Aufgeführt sind auch Vorgaben für den Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten.

Die neue Arbeitsschutzregel enthält Regelungen, wie bei der Rückkehr von Beschäftigten, die eine SARS-CoV-2-Infektion oder COVID-19-Erkrankung überstanden haben, umzugehen ist.