Neujahrsgeschenk des Gesetzgebers für Beschäftigte: Das Recht auf Brückenteilzeit ab 01.01.2019
Mit der Reform des TzBfG wurde in § 9a die sog. „Brückenteilzeit“ eingeführt. Mit dem Begriff „Brückenteilzeit“ ist die zeitliche Verringerung der Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum gemeint (=befristete Teilzeit).
Ab dem 01. Januar 2019 erhalten Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Gewährung von Brückenteilzeit und ein Rückkehrrecht zur Vollzeitstelle. Die Brückenteilzeit muss unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
- Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mind. 45 Arbeitnehmer,
- das Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate,
- der begehrte Zeitraum beträgt mindestens 1 Jahr und höchstens 5 Jahre und
- betriebliche Gründe stehen der Verringerung der Arbeitszeit nicht entgegen.
Der Arbeitgeber kann das Verlangen ablehnen, wenn bereits eine bestimmte Anzahl von Beschäftigten in Brückenteilzeit tätig ist. Die Anzahl ist abhängig von der Betriebsgröße (z.B. 4 Beschäftigte bei Unternehmen, die zwischen 45 und 60 Arbeitnehmern beschäftigten; 10 Beschäftigte bei Unternehmen, die zwischen 135 und 150 Arbeitnehmern beschäftigten).
Die Brückenteilzeit muss arbeitnehmerseitig spätestens drei Monate vor Beginn in Textform geltend gemacht werden. Dabei soll der Arbeitnehmer den begehrten Zeitraum der Brückenteilzeit, die gewünschte Verringerung und die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit angeben. Gründe für den Wunsch auf Gewährung der Brückenteilzeit, wie bspw. Erziehung der Kinder, müssen nicht geltend gemacht werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen Einvernehmen über den Zeitraum der Brückenteilzeit, über die gewünschte Verringerung und über die Verteilung der verringerten Arbeitszeit erzielen.
Wird kein Einvernehmen hergestellt und lehnt der Arbeitgeber bis spätestens einen Monat vor Beginn der Brückenteilzeit diese nicht schriftlich ab, gilt die Brückenteilzeit entsprechend der Wünsche des Beschäftigten als bewilligt.
Um den Arbeitgebern Sicherheit bei der Personalplanung zu gewährleisten, besteht während der zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder auf eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.
Nach Ablauf der Brückenteilzeit können die Beschäftigten das Arbeitsverhältnis wieder mit der ursprünglichen Arbeitszeit fortsetzen. Ein neuer Anspruch auf Brückenteilzeit entsteht frühestens nach einem Jahr.
Beachtlich ist auch die Änderung des § 9 TzBfG. Dieser regelt den Anspruch von Beschäftigten, die sich in einem unbefristeten Teilzeitarbeitsverhältnis befinden und eine Verlängerung bzw. Erhöhung ihrer Arbeitszeit (z.B. von Teilzeit auf Vollzeit) begehren. Wenn diese Teilzeitbeschäftigten ihrem Arbeitgeber den Wunsch nach einer Verlängerung ihrer Arbeitszeit mitteilen, sind sie nach § 9 TzBfG bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Nach alter Rechtslage mussten die in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer beweisen, dass ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht und sie für diesen gleich geeignet sind wie andere Bewerberinnen und Bewerber. Mit der Änderung des § 9 TzBfG findet eine Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast auf den Arbeitgeber statt. Künftig hat er neben der bereits bestehenden Darlegungslast für entgegenstehende dringende betriebliche Gründe und für die Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter auch darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass
- es sich nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt und
- dass der Beschäftigte für die Besetzung des Arbeitsplatzes nicht gleich geeignet ist wie ein anderer Bewerber.
Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt nach § 9 TzBfG vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.
Der in Teilzeit Beschäftigte hat weiterhin das Teilzeitbeschäftigungsverhältnis sowie die Anzeige des Verlängerungswunsches nachzuweisen. Der Antrag auf Verlängerung der Arbeitszeit bedarf nach der Neufassung des § 9 TzBfG der Textform.