Ohne Moos nix los: Das Kurzarbeitergeld wird erhöht

Nach einem Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Gesetzes zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) soll u.a. das Kurzarbeitergeld erhöht werden.

Was ist Kurzarbeitergeld?
Die Beschäftigten arbeiten bei Kurzarbeit weniger oder überhaupt nicht und erhalten für den mit der Kurzarbeit einhergehenden Verdienstausfall ein sog. Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit. Dies gleicht den Verdienstausfall teilweise aus.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld derzeit?
Bezüglich der Höhe des Kurzarbeitergeldes gilt § 105 SGB III, wonach

  • Beschäftigte 60 Prozent des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohns und
  • Beschäftigte, die mindestens 1 Kind haben, 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, erhalten.

Wer wird ein erhöhtes Kurzarbeitergeld erhalten?
Beschäftigte sollen das erhöhte Kurzarbeitergeld für Monate, in denen der Entgeltausfall mindestens 50 Prozent beträgt, erhalten. Es werden jedoch nur Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 berücksichtigt.

Wie hoch wird das Kurzarbeitergeld nach der Erhöhung sein?

Das Kurzarbeitergeld wird für die Monate, in denen der Entgeltausfall mindestens 50 Prozent beträgt, bis zum 31. Dezember 2020 gestaffelt ab dem vierten und ab dem siebten Monat des Bezugs erhöht.

Für Beschäftigte mit Kindern soll zukünftig folgendes gelten :
Monat 1 – 3 = 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns
Monat 4 – 6 = 77 Prozent des ausgefallenen Nettolohns
Ab Monat 7 = 87 Prozent des ausgefallenen Nettolohns

Für Beschäftigte ohne Kinder soll zukünftig folgendes gelten :
Monat 1 – 3 = 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns
Monat 4 – 6 = 70 Prozent des ausgefallenen Nettolohns
Ab Monat 7 = 80 Prozent des ausgefallenen Nettolohns

Nach dem Entwurf sollen mit der anvisierten Erhöhung Einkommenseinbußen, die Beschäftigte insbesondere bei einem erheblichen Ausfall der Arbeit und damit des Entgelts erfahren, abgefedert werden.

Weiterhin sieht der Entwurf vor, für Beschäftigte in Kurzarbeit befristet bis zum Jahresende  die bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe zu eröffnen. Dies galt bislang nur, wenn der Hinzuverdienst aus einem systemrelevanten Beruf oder einer systemrelevanten Branche resultierte.

Zudem wird der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung verbessert: Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 erschöpfen würde, wird die Anspruchsdauer einmalig um drei Monate verlängert.