OVG Münster: Beschäftigungsverbot bei Missachtung von Corona-Anordnungen

Beschluss vom 24.03.2021, Az. 12 B 198/21

In dem vorstehenden Verfahren hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster entschieden, dass ein Kreis der Leiterin einer Seniorenresidenz sofort vollziehbar die weitere Beschäftigung untersagen durfte, da diese Anordnungen zur Bekämpfung eines akuten Covid-19-Ausbruchs beharrlich ignorierte und missachtete.

Relevanz:
Die Entscheidung hat Relevanz für Beschäftigte, die Maßnahmen des Gesundheitsamtes zum Gesundheits- und Arbeitsschutz missachten.

Hintergrund:

Im Dezember 2020 kam es in einer Seniorenresidenz zu einem Covid-19-Ausbruch. 20 Bewohner und 10 Mitarbeiter infizierten sich, sieben Bewohner verstarben. Das zuständige Gesundheitsamt des Kreises stellte bei Begehungen mehrfach fest, dass sich die Leiterin der Seniorenresidenz, die auch als Pflegekraft tätig war, trotz eindeutiger Anordnungen nicht an die Hygienevorgaben hielt. Die Leiterin arbeitete wiederholt ohne Dienstkleidung und hielt die strikte Trennung des Pflegepersonals für die Wohnbereiche von Infizierten und Gesunden nicht ein. Der Kreis untersagte der Seniorenresidenz im Januar 2021 die Weiterbeschäftigung der Leiterin. Auch nach Erlass des Beschäftigungsverbotes missachtete die Leiterin die geltenden Anordnungen.

Die Seniorenresidenz hatte sich in erster Instanz zunächst erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Minden gewehrt. Das OVG Münster hob die Eilentscheidung jetzt aber auf und erklärte das Beschäftigungsverbot für rechtmäßig. Nach Ansicht des OVG habe die Leiterin ihre Vorbildfunktion, der eine besondere Bedeutung zukomme, nicht wahrgenommen. Sie habe ihre eigenen Regeln über die Anordnungen des Gesundheitsamtes gesetzt. Auch noch nach Erlass des Beschäftigungsverbotes sei sie in privater Kleidung im Dienst angetroffen worden. Den mehrmaligen Wechsel zwischen den strikt getrennten Wohnbereichen während ihrer Schicht habe sie für notwendig und nicht gefahrbringend gehalten. Aufgrund der Gefahr eines erneuten Ausbruchs und der gegenwärtigen Verbreitung hochansteckender Mutationen des Virus war nach Ansicht des OVG ein Beschäftigungsverbot rechtmäßig.