SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: Kommt die Pflicht zum Homeoffice?

Voraussichtlich in der kommenden Woche soll die im Arbeitsschutzrecht fußende Rechtsverordnung „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ (Corona-ArbSchV) in Kraft treten. Durch diese Verordnung wird ein Gebot zur Ableistung bestimmter Tätigkeiten im Homeoffice eingeführt.

Die neue Corona-ArbSchV ist kurz, hat aber im Vorfeld für viel Diskussionsbedarf und zu einigen Änderungen der Entwurfsfassung geführt. Die finale Fassung umfasst nur noch vier Paragraphen und beinhaltet vieles, was schon aus dem Sars-CoV2-Arbeitsschutzstandard bekannt ist.

Zukünftig gelten, zunächst befristet bis zum 15. März 2021, strengere betriebliche Regelungen für Abstände und das Tragen von Mund-Nasen-Schutz. In Räumen, die von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person mindestens 10 m² zur Verfügung stehen. In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

Wichtigste Neuerung und das Herzstück der neuen Corona-ArbSchV ist in § 2 Abs. 4 enthalten:
Diese Regelung sieht vor, „den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung (Homeoffice) auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“. Eine Definition, was sog. „zwingende betriebsnotwendige Gründe“ sein sollen, ist in der Verordnung jedoch nicht geregelt.

Wird gegen das Gebot in § 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV verstoßen, sollen die zuständigen Behörden die Tätigkeit im Betrieb untersagen. Bei einer Prüfung durch die Behörden müssen Arbeitgeber auf Anordnung zudem die zwingenden betrieblichen Gründe, die einer Homeoffice-Tätigkeit entgegenstehen, erklären.

Wenn sich ein Arbeitgeber weigert, seinen Beschäftigten Homeoffice zu gewähren, sollen sich die betroffenen Beschäftigten an die Aufsichtsbehörden oder Unfallversicherungsträger wenden. Ein subjektives Klagerecht der Beschäftigten auf Beschäftigung im Homeoffice enthält die Verordnung nicht. Auch sind die Regelungen nicht bußgeldbewährt.

Für Beschäftigte folgt aus dem Homeoffice-Gebotkeine wirkliche Veränderung: Wer trotz aller Appelle und Warnungen der Politik immer noch Homeoffice-geeignete Tätigkeiten im Büro ausüben muss, wird sich weiterhin mit seinem Arbeitgeber darüber auseinandersetzen müssen. Auch ist nicht zu erwarten, dass die zuständigen Behörden Ressourcen haben, die Einhaltung des Gebots flächendeckend zu kontrollieren.