SG Dortmund: Kein Schutz aus gesetzlicher Unfallversicherung bei Teilnahme an Firmenlauf

Urteil vom 4. Februar 2020, Az. S 17 U 237/18

Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat in dem Rechtsstreit u.a. entschieden, dass ein Beschäftigter, der bei der Teilnahme an einem Firmenlauf stürzt und sich dabei verletzt, keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat. 

Relevanz: Das Urteil ist für alle Beschäftigten von Interesse, die an Firmenläufen teilnehmen.

Hintergrund: Die Beschäftigte eines Jobcenters nahm zusammen mit 80 weiteren Beschäftigten an einem Firmenlauf mit über 10.000 Teilnehmern teil, der von einem privaten Veranstalter für eine Vielzahl von Firmen und Einrichtungen organisiert wurde. Das Jobcenter hat den Firmenlauf beworben und genehmigt, es hat auch die Trikots gestellt und die Startgebühr übernommen. Während des Laufs stürzte die Beschäftigte und brach sich das rechte Handgelenk. Sie begehrte Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund eines Arbeitsunfalls. 

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Nach ihrer Auffassung war der Firmenlauf weder Betriebssport noch habe es sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters gehandelt. 

Das SG Dortmund gab der Berufsgenossenschaft Recht und entschied, dass es sich bei dem Sturz während des Firmenlaufs nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Der Unfall sei weder bei der unmittelbaren Ausübung der Beschäftigung erlitten worden noch habe er in einem engen rechtlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung gestanden. Die Teilnahme am Firmenlauf hat auch keinen (unfallversicherungsrechtlich geschützten) Betriebssport dargestellt, da hierfür ein Ausgleichscharakter und eine Regelmäßigkeit vorausgesetzt werden. Dies ist nicht gegeben, da es sich um einen nur einmal jährlichen stattfindenden Wettkampf handelte. Weiterhin stellte das SG Dortmund fest, dass es sich bei dem Firmenlauf auch nicht um eine (unfallversicherungsrechtlich geschützte) betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelte. Selbst wenn das Jobcenter mit der Genehmigung und Förderung der Teilnahme an dem Firmenlauf das Ziel verfolgt hätte, dadurch die Betriebsgemeinschaft zu fördern, sei es jedoch keine private Veranstaltung des Jobcenters gewesen.