Tod eines Praktikanten: Auch bei Einstellung eines Strafverfahrens kann Bußgeld wegen Arbeitsschutzverstößen drohen

Vor mehr als zwei Jahren kam in einem niedersächsischen Betrieb ein sechzehnjähriger Praktikant ums Leben. Nachdem die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen die Verantwortlichen der Firma eingestellt hatte, hat das zuständige Gewerbeaufsichtsamt ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.

Der sechzehnjährige Schülerpraktikant war in dem Fahrzeugbaubetrieb bei Kranarbeiten mit schweren Aluminiumprofilen ums Leben gekommen. Bei den Ermittlungen nach seinem Tod stellte sich heraus, dass in der Firma diverse Defizite im Arbeitsschutz vorlagen: unter anderem hätte der Kran aufgrund seines Zustandes nicht betrieben werden dürfen und der Praktikant hätte aufgrund seines jugendlichen Alters nicht angewiesen werden dürfen, mit dem Kran zu hantieren. Auch Fluchtwege waren in dem Betrieb nicht ausgewiesen.

Strafverfahren wurde eingestellt
Trotz der festgestellten Arbeitsschutzmängel wurde das Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen die Verantwortlichen der Firma eingestellt. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft war kein direkter Zusammenhang zwischen den Arbeitsschutzmängeln und dem Tod des Praktikanten erkennbar und keine Sorgfaltspflichtverletzung nachweisbar.

Gewerbeaufsichtsamt leitet Verfahren ein

Zweieinhalb Jahre nach dem Tod des Praktikanten und der zwischenzeitlichen Einstellung des Strafverfahrens wurde durch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Auch wenn durch dieses Verfahren die Firma oder deren Verantwortlichen nicht für den Tod des Praktikanten belangt werden können, so können dadurch aber die Versäumnisse im Arbeitsschutz geahndet werden. Der Leiter des Gewerbeaufsichtsamtes hat mitgeteilt, dass voraussichtlich ein Bußgeld im höheren vierstelligen oder fünfstelligen Bereich verhängt wird.