Todesfall in der Produktionshalle – auch der Chefetage droht Gefängnis

Tauglicher Täter einer fahrlässigen Tötung aufgrund der Missachtung von Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften kann nicht nur das vertretungsbefugte Organ einer Kapitalgesellschaft, sondern auch derjenige sein, der maßgebliche Entscheidungen bei den Betriebsabläufen trifft und durchsetzt.

(Leitsatz des Urteils des Landgerichts Osnabrück, Urteil vom 20.09.2013, Az.: 10 KLs 16/13)

Gegenstand dieses Strafverfahrens war ein schwerer Arbeitsunfall, der sich in den Betriebsräumen eines Unternehmens ereignet hat. 

Dabei wurde ein 19-jähriger Auszubildender zum Flachglasmechaniker in der Fabrikationshalle bei der Bedienung einer computergestützten Glaskantenschleifmaschine von dem beweglichen Maschinenkopf an der Metallwand der Schleifmaschine mit dem gesamten Körper erfasst und eingeklemmt; er verstarb am folgenden Tage an den hierdurch erlittenen schwersten Kopfverletzungen. Ursache für diesen Arbeitsunfall war das Fehlen einer funktionstüchtigen Lichtschrankenanlage, die zwar teilweise an der Maschine noch vorhanden, aber durch elektronische Manipulationen überbrückt worden war. Die Intention der Geschäftsleitung war dabei folgende: Die Maschine sollte ohne Sicherheitseinrichtung betrieben werden, da bei einem durch die Lichtschranke ausgelösten abrupten Maschinenstopp das gerade in Bearbeitung befindliche hochwertige Glasstück für die weitere Produktion nicht mehr zu gebrauchen war. 

Nach Feststellung des Gerichts trafen zwei Geschäftsführer die Entscheidung, die Maschine ohne die Sicherheitseinrichtung zu betreiben; der Leiter des Instandsetzungsteams baute die Maschine entsprechend dieser Entscheidung auf und der Produktionsleiter sowie der dritte Geschäftsführer hatten den Betrieb der ungesicherten Maschine mitzuverantworten.

Im Ergebnis wurden zwei Geschäftsführer wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Der dritte Geschäftsführer wurde wegen fahrlässigem Unterlassen einer Aufsichtsmaßnahme verurteilt. Der Leiter des Instandsetzungsteams und der Produktionsleiter wurden ebenfalls wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. 

Anhand dieses Falles wird deutlich, dass die Leitungsebene jedes Unternehmens im eigenen Interesse die mit dem Arbeitsschutz einhergehenden Pflichten einhalten sollte. Wie diese Pflichten in der Praxis umzusetzen sind, veranschaulichen wir in unserem Workshop „Compliance, Haftung und wirksame Delegation von Rechtspflichten im Energie-, Umwelt- und Arbeitssicherheitsrecht“ für Geschäftsführer, Beauftragte und andere verantwortliche Personen am 27.11.2019 in Hannover. Für das Produktsicherheitsrecht unterstützt uns als Gastreferent Rechtsanwalt Philipp Reusch von der Kanzlei reuschlaw aus Berlin.