Wer ist stärker: Die Corona-Pandemie oder das Arbeitszeitgesetz?
Das Arbeitszeitgesetz hat das Ziel, die Unversehrtheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die Beschäftigten sollen bspw. vor den schädlichen Folgen der Nachtarbeit geschützt werden und ausreichende Ruhezeiten zur Erholung erhalten. Hierzu gehört auch die grundsätzliche Regelung, dass Beschäftigte höchstens acht Stunden am Tag arbeiten dürfen. Von diesem Grundsatz konnte bislang nur unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden. Angesichts der Corona-Pandemie beabsichtigt die Bundesregierung nunmehr, weitere Ausnahmen von diesem Grundsatz zuzulassen.
Die deutsche Bundesregierung beabsichtigt für bestimmte systemrelevante Berufe 12-Stunden-Schichten zu ermöglichen. Nach einem Referentenentwurf für eine Covid-19-Arbeitszeitverordnung, soll folgendes gelten:
„Zur Bewältigung dieses außergewöhnlichen Notfalls, der bundesweite Auswirkungen hat, können für eine befristete Zeit auch längere Arbeitszeiten, kürzere Ruhezeiten sowie die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen für bestimmte Tätigkeiten notwendig sein„.
(Quelle: Specht in Handelsblatt)
Die Covid-19-Arbeitszeitverordnung soll bis Ende Juni befristet werden.
Der Begriff der systemrelevanten Berufe erstreckt sich während der COVID-19-Pandemie auf Berufsgruppen, deren Tätigkeit für ein funktionierendes Gemeinwesen unerlässlich ist. Hierzu gehören unter anderem:
Ernährung und Hygiene:
- Produktion und Handel (Groß- und Einzelhandel) nebst Vertriebsketten;
- Logistik, Zulieferer;
Energie:
- Elektrizitätsversorgung, Gasversorgung, Wasserversorgung;
- Treibstoffversorgung;
Informationstechnik und Kommunikation:
- Aufrechterhaltung und Entstörung der Netze;
- Massenmedien;
Gesundheit:
- Apotheken, Arzneimittelhersteller, Ärzte, Krankenhäuser, Krankenpfleger;
- Labore, Pflegedienste, Rettungsdienste;
Grundversorgung:
- Distributionslogistik;
- Kassierer, Reinigungskräfte, Verkäufer von Lebens- oder Nahrungsmitteln;
Öffentliche Sicherheit:
- Feuerwehr;
- Katastrophenschutz;
- Polizei;
- Technisches Hilfswerk.
(Quelle: Wikipedia)
Weiterhin sieht der Referentenentwurf vor, dass die tägliche Ruhezeit von elf auf neun Stunden verkürzt werden kann und die Beschäftigung auch an Sonn- und Feiertagen ermöglicht wird.
Folgende Beschäftigungsgruppen sollen nach dem Referentenentwurf auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen:
- Beschäftigte in der Herstellung, Verpackung und beim Einräumen von Waren des täglichen Bedarfs, Arzneimitteln und Medizinprodukten,
- Beschäftigte in der Landwirtschaft,
- Beschäftigte der Energie- und Wasserversorgung,
- Beschäftigte in Apotheken und Sanitätshäuser,
- Beschäftigte in Geld- und Werttransporte und
- Beschäftigte in Daten- und Netzwerkmanagement.
Fazit:
Die Corona-Pandemie wütet in nahezu allen Lebens- und Rechtsbereichen und macht auch vor dem Arbeitszeitgesetz nicht halt. Auch wenn die Bundesregierung den Ausnahmecharakter der oben angeführten Regelungen betont, ist fraglich, wie der vom Arbeitszeitgesetz anvisierte Schutz der Gesundheit der Beschäftigten trotz der Ausweitung der Arbeitszeit noch gewährt werden kann. Darüber wird die Bundesregierung ebenfalls Regelungen treffen müssen.