Wie kalt darf ein Büro sein?
Ein Ladengeschäftbetreiber lieferte sich über fast zwei Jahre hinweg einen Kampf mit der zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese bemängelte u.a., dass die Raumtemperatur zu niedrig (Ergebnis der Messung: 14 und 15°C) und eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättVO nicht vorhanden sei.
Abhilfe nach dem Stand der Technik und gesetzlichen Vorgaben leistet der Ladengeschäftbetreiber über ca. 1,5 Jahre nicht, weswegen die Aufsichtsbehörde „gezwungen“ war, zum schärfsten aller behördlichen Schwerter zu greifen: Die sofortige Untersagung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Betriebsstätte. Zuletzt „verlor“ der Ladengeschäftbetreiber vor dem Verwaltungsgericht Freiburg, welches sowohl die Anordnung der sofortigen Vollziehung als auch die Untersagung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Betriebsstätte als rechtmäßig einordnete (Beschluss vom 17.12.2019, 4 K 4800/19).
Zunächst zog das Gericht zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Untersagung das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) heran und führte aus, dass der Arbeitgeber nach § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbStättVO dafür zu sorgen hat, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 ArbStättVO – eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung (vgl. § 2 Abs. 12 ArbStättVO) – durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Abs. 4 ArbStättVO bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist nach § 3a Abs. 1 Satz 3 ArbStättVO davon auszugehen, dass die in der ArbStättVO gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen.
In Nr. 3.5 Abs. 1 Anhang zur ArbStättVO ist festgelegt, dass Arbeitsräume, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben müssen. Die vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) ermittelten oder angepassten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 ArbStättVO bekannt gemachten Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.5 konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Raumtemperatur.
Das Gericht führte zur Raumtemperatur bzw. Lufttemperatur weiter aus, dass diese nach 4.2 ASR A3.5 in Abhängigkeit von der hier einschlägigen Arbeitsschwere und Körperhaltung während der gesamten Nutzungsdauer zwischen 17 und 20°C und in Pausenräumen 21°C betragen muss.
Der Ladengeschäftbetreiber hat diese Lufttemperatur nicht eingehalten, wie sich aus den Messungen ergab. Auch die zwischenzeitlich getroffene Maßnahme zur Verbesserung der Raumtemperaturen war nicht hinlänglich. Denn das zwischenzeitlich aufgestellte elektrische Heizgerät war zur Beheizung von Geschäftsräumen nicht geeignet, da die bestimmungsgemäße Verwendung eher für den Außenbereich vorgesehen war und nicht etwa auch für Wohnräume. Weiterhin konnte der Ladengeschäftbetreiber keine umfassende fachkundliche Gefährdungsbeurteilung vorweisen. So musste er die sofortige Untersagung hinnehmen.