2. Informationstag zur Besonderen Ausgleichsregelung

Vertreter des BAFA und des BMWi referieren zum EnSaG und zu klassischen Fragen der Antragsstellung

Am gestrigen Tage hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zum zweiten Mal den (nunmehr) jährlich stattfindenden Informationstag zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) veranstaltet. Mit von der Partie waren neben rund 500 interessierter Vertreter stromkostenintensiver Unternehmen, Verbände, Wirtschaftsprüfer- und Rechtsanwaltsgesellschaften u.a. Herr Stefan Krakowka (BAFA, Unterabteilungsleiter Besondere Ausgleichsregelung) und Frau Hanna Schuhmacher, die das Referat der Erneuerbaren Energien des BMWi leitet.

Der erste Teil der Veranstaltung widmete sich den Neuerungen des Energiesammelgesetzes (EnSaG) und dessen Auswirkungen auf die Abgrenzung von Drittstrommengen. Der zweite Teil des Informationstages behandelte klassische Fragstellungen im Bereich der BesAR-Antragstellung. Hier spielte u.a. der Umgang mit und die Bedeutung von Umstrukturierungen, die (besondere) Antragstellung nach § 64 Abs. 5a EEG sowie die Behandlung von Unternehmen in Schwierigkeiten eine Rolle. Zum Ausklang der Veranstaltung erhielten die Teilnehmer praktische Anwendungshilfen bei der Antragstellung im elektronischen Antragsverfahren mit dem Online-Portal ELAN-K2.

Von größtem Interesse dürften vor dem Hintergrund, dass die Begrenzungsbescheide in diesem Jahr an einen Großteil der antragstellenden Unternehmen unter Korrekturvorbehalt versandt wurden, die Vorträge zum EnSaG und damit die Ausführungen von BAFA und BMWi zum Umgang mit der Abgrenzung von Drittstrommengen gewesen sein.

Hintergrund: Innerhalb der Besonderen Ausgleichsregelung ist nur der Selbstverbrauch des antragstellenden Unternehmens stromkostenrelevant und begrenzungsberechtigt. Um diesen Selbstverbrauch zu bestimmen, wird die Abgrenzung von weitergeleiteten Strommengen an Dritte erforderlich.

Hierzu führte das BMWi nunmehr aus, dass man es vor dem Hintergrund, dass viele Unternehmen bereits in der Vergangenheit die Abgrenzung von Drittstromverbräuchen durch Schätzungen vorgenommen haben, da ihnen keine geeichten Messungen zur Verfügung standen, für erforderlich erachtet habe, für Schätzmöglichkeiten eine gesetzliche Grundlage zu schaffen.

Für die Abgrenzung des Drittstroms sieht das EEG nunmehr insbes. in den §§ 62a und b EEG Regelungen vor, die neben der künftigen Anwendung auch eine Überprüfung und in fast allen Fällen eine Korrektur der für das Kalenderjahr 2017 im 2018er Antrag getätigten Angaben zu weitergeleiteten Strommengen erforderlich macht. Zwar ist die Verpflichtung zur Abgrenzung von Drittstrom keine Neue; mangels klarer Grenzen stehen gleichwohl rund 2.200 Unternehmen, die die BesAR in Anspruch nehmen, vor denselben Problemen im Rahmen der Abgrenzung. Was bedeutet geringfügig i.S.d. § 62a EEG? Wann ist eine Abgrenzung technisch unmöglich i.S.d. § 62b Abs. 2 Nr. 2 EEG?

Die Verwendung dieser sog. unbestimmten Rechtsbegriffe, wie sie sich in den Neuregelungen des EEG zu Hauf finden lassen, soll den antragstellenden Unternehmen laut BMWi eine möglichst hohe Flexibilität zur Behandlung und Lösung von Einzelfallproblematiken ermöglichen. Problematisch hierbei ist, dass neben der hohen Flexibilität das ebenso hohe Risiko der Folgen einer fehlerhaften Abgrenzung von Drittmengen steht (Rücknahme von Bescheiden und Rückzahlung der EEG-Umlage – auch für die Vergangenheit). Die vom BMWi erhoffte flexible Handhabung dürfte ihre Grenze daher in dem Bestreben der antragstellenden Unternehmen nach Rechtssicherheit finden.

Die unbestimmten Rechtsbegriffe wurden im Rahmen des Informationstages nur sehr bedingt weiter konkretisiert. So hieß es bspw. zum Begriff der Geringfügigkeit im Sinne des § 62a EEG seitens des BMWi, ein Haushaltskunde habe einen durchschnittlichen Verbrauch von 2.000-3.000 kWh. Zur Annahme einer Geringfügigkeit, müsse ein Bagatellverbrauch deutlich unterhalb dieser Schwelle liegen. Das BAFA konkretisierte diesen Wert noch in dem es 1.700 kWh als Grenze für Geringfügigkeit festlegte. Es dürfe hier aber nicht die zeitliche Komponente außer Betracht gelassen werden. Diese wiederum wurde aber nicht genauer konkretisiert. Jedenfalls bei regelmäßigen Verbrächen sei aber kein Fall des § 62a EEG mehr anzunehmen. Dieser sei vielmehr nur für jene Fälle geschaffen worden, in denen der Grundsatz, dass Drittstrom abzugrenzen ist, zu einer nicht gewollten Fehlentwicklung führen würde. Auch für die Bewertung der technischen Unmöglichkeit wird den Unternehmen kein weiteres Beurteilungskriterium an die Hand gegeben. Vielmehr müsse hier aus Sicht eines „gewöhnlich“ denkenden Menschen geprüft werden.

Weiterer Aufschluss könnte die angekündigte Kommentierung der neuen Regelungen im neuen Hinweisblatt Stromzähler mit sich bringen. Es wurde im Übrigen auch eine Neuauflage des BAFA-Merkblattes für Stromkostenintensive Unternehmen angekündigt. Hierin sollen die Neuregelungen des EnSaG aber nicht aufgegriffen werden. Über weitere Informationen hält RGC Sie hier informiert.