7.000-Stunden-Regelung: Entlastung für stromintensive Unternehmen

Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und weiterer Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes in Kraft getreten

Die Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und weiterer Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes ist am 6. November 2020 in Kraft getreten. Die Verordnung nimmt Änderungen in Rechtsverordnungen vor, die auf dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) basieren, und zielt hiermit auf einen Ausgleich von aufgrund der Covid-19-Pandemie andernfalls entstehenden Nachteilen ab. Im Zentrum der Änderungen steht eine Übergangsregelung für stromintensive Unternehmen, die mit ihrem Netzbetreiber eine Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 (sog. 7.000-Stunden-Regelung) der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) geschlossen haben. Adressat der Übergangsregelung sind jene Unternehmen, die eine solche Vereinbarung spätestens bis zum 30. September 2019 bei der BNetzA angezeigt hatten. Aufgrund der Übergangsregelung erhalten diese Unternehmen für das Kalenderjahr 2020 einen Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung, wenn die Voraussetzungen im Kalenderjahr 2019 erfüllt worden sind. D.h. Unternehmen, die im Jahr 2020 die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der 7.000-Stunden-Regelung nicht erreichen, dürfen auch auf Basis der Verbrauchsdaten des Kalenderjahres 2019 geprüft werden.

Grundsätzlich ist gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) Netznutzern ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Std/Jahr erreicht, als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle 10 GWh/Jahr übersteigt. Viele Unternehmen erlebten aber seit März dieses Jahres durch die Covid-19-Pandemie einen Produktions- und Umsatzrückgang, womit in vielen Fällen auch ein stark reduzierter Stromverbrauch einherging. Aufgrund des verringerten Stromverbrauchs könnten diese Unternehmen für das Jahr 2020 die formalen Voraussetzungen für den Erhalt individueller Netzentgelte verfehlen. Dies würde eine zusätzliche Kostenbelastung bedeuten. Die jetzt in Kraft getretene Verordnung reagiert hierauf und zielt auf die Verhinderung einer finanziellen Schieflage bei den betroffenen Unternehmen ab. Sie findet sich in § 32 Absatz 10 StromNEV und lautet wie folgt:

„Sofern eine Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 bis zum 30. September 2019 bei der Regulierungsbehörde angezeigt wurden und die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist, besteht für das Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte, wenn die Voraussetzungen im Kalenderjahr 2019 erfüllt worden sind. Wird der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht, ist § 19 Absatz 2 Satz 18 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vereinbarung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen auf das Kalenderjahr 2019 abgestellt wird. […]“

Die gesamte Verordnung nebst Verordnungsbegründung können Sie hier einsehen.