Ab 1.1.2023 Einschränkungen für schwimmende PV-Anlagen
Schwimmende oder „Floating“-PV-Anlagen werden im Kontext der Energiewende zunehmend thematisiert – jetzt hat der Gesetzgeber weitreichende Einschränkungen geschaffen.
Für schwimmende PV-Anlagen gibt es ab dem 1.1.2023 Licht und Schatten:
Ab dem 1.1.2023 gilt ein eigenes Ausschreibungssegment nach dem EEG für schwimmende PV-Anlagen. Diese werden nunmehr aus den Innovationsausschreibungen herausgenommen und in die „klassische“ PV-Ausschreibung integriert. Gefördert werden allerdings ausschließlich Anlagen in künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern; solche auf natürlichen bzw. ökologisch höherwertigen Gewässern erhalten keine Förderung.
Weitere Einschränkungen finden sich im Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Hier ist seit dem 1.1.2023 nunmehr ausdrücklich geregelt, dass schwimmende PV-Anlagen nur auf künstlichen oder „durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderten“ Gewässern errichtet werden dürfen. Vorgegeben wird dies bereits von der EU-Wasserrahmenrichtlinie. Denkbar sind also bspw. PV-Anlagen auf Kiesteichen, ehemalige Sandgruben oder Stauseen. Anlagen müssen stets einen Abstand von mindestens 40 Meter zum Ufer besitzen (im Gesetzgebungsverfahren war sogar ein Abstand von 50 Metern in der Diskussion) und dürfen maximal 15 Prozent der Gewässeroberfläche bedecken.
Damit sind die Errichtung und die Förderfähigkeit ab dem 1.1.2023 gegenüber der früheren Rechtslage deutlich eingeschränkt worden. Zudem werden Projekte durch unklare Rechtsbegriffe erschwert. Dies betrifft insbesondere den nicht gesetzlich definierten Begriff des „durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderten“ Gewässers, welchem als Tatbestandsmerkmal für eine Förderung eine hohe Bedeutung zukommt.
Autorin: Dr. Franziska Lietz