Achtung: Kundenanlagenstatus wird zunehmend untersucht

OLG Frankfurt am Main hebt Entscheidung der Regulierungskammer Hessen zum Kundenanlagenstatus auf!

Das OLG Frankfurt am Main hat per Beschluss vom 8. März 2018 (Az.: 11 W 40/16 (Kart)) eine Entscheidung der Regulierungskammer Hessen (RGC berichtete) aufgehoben, die einem Betreiber von Energieanlagen den Kundenanlagenstatus gemäß § 3 Nr. 24a EnWG bestätigt hatte, und verpflichtet die Regulierungskammer, die Erfüllung von Netzbetreiberpflichten beim Betreiber der Energieanlagen durchzusetzen.

Die (allgemeine) Kundenanlage ist in § 3 Nr. 24a EnWG legaldefiniert. Zu ihren Voraussetzungen zählt u.a., dass die Energieanlagen keine Wettbewerbsrelevanz haben dürfen und den angeschlossenen Letztverbrauchern im Wege der Durchleitung unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen.

Insbesondere mit diesen beiden Voraussetzungen setzt sich das OLG auseinander und zeigt enge Grenzen auf. So bestätigt es die Beschlusspraxis der BNetzA aus der GEWOBA-Entscheidung (BK6-15-166), wonach für eine Wettbewerbsrelevanz allein schon die Anzahl von 100 angeschlossenen Letztverbrauchern spreche. Es sei insoweit bei der relevanten Betrachtung der Anzahl von angeschlossenen Letztverbrauchern nicht auf das Verhältnis zum Marktumfeld, sondern auf die absolute Zahl abzustellen.

Wenn eine Kundenanlage im Rahmen eines vertraglichen Gesamtpaketes zur Verfügung gestellt werde (bspw. in einem Miet- oder Pachtvertrag), könne laut OLG weiterhin von einer Unentgeltlichkeit gesprochen werden. Die Auslegung des OLG geht sodann inhaltlich sogar noch weiter. So sei es auch unentgeltlich, wenn die mit Errichtung, Betrieb und Wartung einer Kundenanlage verbundenen Kosten über eine verbrauchsunabhängige Umlage vom Betreiber auf die angeschlossenen Letztverbraucher abgewälzt werden. Diese Auslegung könnte neue Gestaltungsalternativen eröffnen, die bis zu einer BGH-Entscheidung allerdings mit deutlichem Risiko belastet sind.

Klar weist das OLG dem Betreiber der Energieanlagen darüber hinaus die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzung der Unentgeltlichkeit zu. Welcher inhaltliche Vortrag hierfür notwendig ist, lässt das OLG jedoch offen.

Die Entscheidung des OLG zeigt, dass Kundenanlagen selbst dann nicht vor einer Prüfung sicher sind, wenn eine Landesregulierungsbehörde deren Status bestätigt hat. (Vermeintliche) Kundenanlagenbetreiber sind daher gut beraten, wenn sie ihren Status anhand der neuen Kriterien überprüfen lassen. Wird der Kundenanlagenstatus nicht bestätigt, handelt es sich bei den Energieanlagen um ein reguliertes Netz, welches ohne Genehmigung betrieben wird. Der ungenehmigte Netzbetrieb stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 95 Abs. 1 EnWG dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 Euro geahndet werden. Außerdem können dem Betreiber in vielen Konstellationen die Nachzahlung von EEG- und KWKG-Umlagen drohen.