Achtung: Neuregelungen des Energiesammelgesetzes (EnSaG) müssen bei EEG- und KWKG-Meldungen zum 28.02., 31.03 und 31.05.2019 beachtet werden – RGC gibt Anleitung zur rechtskonformen Erfüllung von Meldepflichten
EltVU, Eigenerzeuger-/versorger, Letztverbraucher und BesAR-Unternehmen müssen auch dieses Jahr ihren Meldepflichten aus dem EEG und KWKG nachkommen. Hierbei müssen Sie dringend die neuen Vorgaben aus dem EnSaG berücksichtigen.
Die Meldepflichten aus EEG und KWKG sind umfangreich, verwirrend und teilweise hart sanktioniert. Mit dem EnSaG hat es entscheidende Änderungen gegeben:
Gerade für die Mengenmeldungen, die Eigenversorger (Betreiber neuer Eigenerzeugungsanlagen nach §§ 61b bis d EEG), manche Eigenerzeuger (z. Bsp. nach einer Modernisierung, vgl. § 61g EEG) und Elektrizitätsversorgungsunternehmen (grds. jeder, der dritten Letztverbrauchern Strom zur Verfügung stellt) zu erfüllen haben, enthält § 62b Abs. 4 EEG neue Vorgaben für die Fälle, in denen Strommengen (teilweise) geschätzt werden. Es muss zumindest die Schätzungsmethode plausibel dargelegt werden. Ob darüber hinaus in diesen Fällen weitere Angaben zu den Betreibern von Drittverbrauchsanlagen oder den Leistungswerten dieser Anlagen aufzuführen sind, sollte mit dem jeweils zuständigen Anschluss- oder Übertragungsnetzbetreiber geklärt werden.
Diese erhöhten Anforderungen treffen auch BesAR-Unternehmen, und zwar schon in den noch nicht abgeschlossenen Antragsverfahren für das Jahr 2019. Diese müssen das BAFA entsprechend informieren.
Wenig bekannt ist, dass die neuen Vorgaben des EnSaG ebenso im Rahmen der Meldungen gelten, die Letztverbraucher zur Erlangung der Reduzierung netzseitiger Umlagen (KWKG-Umlage etc.) an ihren zuständigen Netzbetreiber richten müssen.
Viele Unternehmen sind derzeit dabei, nach dem EnSaG ihre Drittmengen korrekt abzugrenzen. Hiermit erfüllen sie jedoch nur den ersten Teil ihrer Hausaufgaben. Im zweiten Teil müssen sie die Meldepflichten aus EEG und KWKG erfüllen. Hierzu erreichen uns zahlreiche Rechts- und Umsetzungsfragen. Wir möchten daher in unseren neuen Workshops „Wie melde ich richtig nach EEG, KWKG und MaStRV?“ am 12.03., 20.03. und 07.05. in Hannover eine Anleitung geben, wie Sie diese Meldepflichten rechtskonform erfüllen können. Dabei berücksichtigen wir sowohl die Neuregelungen des EnSaG als auch die neuen Pflichten aus der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV). Zur Anmeldung geht es hier.