Änderung der BSI-Kritisverordnung betrifft auch Stromerzeugungsanlagen

Schwellenwerte für kritische Infrastrukturen werden erheblich gesenkt und erweitern den Anwendungsbereich

Betreiber bestimmter Energieanlagen müssen gemäß § 11 Abs. 1b bis 1e EnWG Vorkehrungen vor Bedrohungen ihrer Telekommunikations- und EDV-Systeme treffen. Sofern es sich um sog. Kritische Infrastrukturen handelt, die das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI) in der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz, kurz: BSI-KritisV) definiert hat, gelten verschiedene Pflichten, wie z.B. das Vorhalten eines Informationssicherheits-Managementsystems und die Meldung von Störungen (RGC berichtete). Im Bereich Energie zählen u.a. Betreiber von Stromerzeugungs- und Speicheranlagen, Betreiber großer Messstellen, Heizwerken oder Wärmenetzen zu den Kritischen Infrastrukturen, ebenso wie die Wasserversorgung oder auch Betreiber von Raffinerien. 

Die Einordnung als Kritische Infrastruktur setzt neben der Branchenzugehörigkeit aber voraus, dass die in der BSI-KritisV festgelegten Schwellenwerte erreicht werden. Denn nur Anlagen, die wegen ihrer Größe von gewisser Bedeutung für die Sicherstellung der Energieversorgung für die Allgemeinheit sind, sollen die besonderen Schutzvorkehrungen treffen müssen.

Nun hat die Bundesregierung die BSI-KritisV geändert und insbesondere die Schwellenwerte abgesenkt. Dadurch fallen auch weniger große Energieanlagen in den Anwendungsbereich der genannten Regelungen. So galt bisher für Stromerzeugungsanlagen ein Schwellenwert von 420 MW. Zukünftig gilt für diese Anlagen der Schwellenwert von 104 MW. Anders gewendet müssen zukünftig Betreiber von Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung von 104 MW oder mehr die Vorgaben für Kritische Infrastrukturen aus dem IT-Sicherheitskatalog der BNetzA beachten. Unabhängig vom Schwellenwert unterliegen Erzeugungsanlagen stets der BSI-KritisV, wenn sie als Schwarzstartanlagen vereinbart sind. Dienen sie der Erbringung von Primärregelleistung liegt der Schwellenwert bei 36 MW. Die neuen Schwellenwerte treten zum 1. Januar 2022 in Kraft.

Den Text der geänderten Verordnung finden Sie hier.

Autor: Tanja Körtke (RGC)