Änderung von Begünstigungen im Strom- und Energiesteuerrecht ab 2023 in Sicht?
BMF prüft Effekte einer Novellierung der Entlastungstatbestände
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Forschungsauftrag zur Analyse einer Neubewertung der Entlastungstatbestände für die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Energie- und Stromsteuergesetz ausgeschrieben. Zu den Ausschreibungsunterlagen gelangen Sie hier.
Dabei soll untersucht werden, wie der Kreis der begünstigten Unternehmen für die Strom- und Energiesteuer entweder im Einklang mit anderen Rechtsbereichen oder mittels einer Anknüpfung an bereits bestehende Regelungen erfolgen kann.
Die Projektbeschreibung formuliert, dass die Begünstigungen im Energie- bzw. Stromsteuergesetz zur Entlastung von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach § 54 Energiesteuergesetz (EnergieStG) und § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) sowie zur besonderen Entlastung für energieintensive Unternehmen (sog. Spitzenausgleichnach § 55 EnergieStG und § 10 StromStG) ab dem Jahr 2023 neu geregelt werden sollen.
Seitens des BMF wird bemängelt, dass die Entlastungen regelmäßig ausgezahlt werden – ohne, dass die entlasteten Unternehmen besondere Anstrengungen unternehmen müssten.
So soll zukünftig beispielsweise auf das Erfordernis der Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Spitzenausgleich verzichtet werden. Angedacht ist, die Regelung an die Besondere Ausgleichsregelung nach §§ 64ff. EEG, die gerade in der Schaffungsphase befindliche Carbon-Leakage-Regelung des nationalen Emissionshandels oder die Strompreiskompensation zu koppeln, da alle drei bereits bestehenden Entlastungsregime die Vermeidung von Carbon Leakage zum Gegenstand haben.
Übergeordnet besteht der Gedanke, dass die Regelungen die energie- und klimapolitischen Ziele (insbes. Treibhausgasneutralität bis 2050) unterstützen sollen.
Ziel des Forschungsvorhabens ist eine Analyse des bestehenden Rechtsrahmens und der angestrebten Anpassungen der energie- und stromsteuerrechtlichen Entlastungstatbestände.
Wir halten Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.