Aktualisierung der gemeinsamen Grundsätze zum Messen und Schätzen der ÜNB
Wer im Jahr 2022 Strommengen weiter schätzt, sollte sein Messkonzept weiterhin dokumentieren und vorlegen.
Am 18. Februar 2022 haben die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW eine Aktualisierung der gemeinsamen Grundsätze zum Messen und Schätzen im EEG 2021 veröffentlicht – ohne eine weitere Mitteilung auf ihrer Homepage www.netztransparenz.de. Die aktuelle Version des Dokuments zum Grundverständnis zum Messen und Schätzen finden Sie hier.
Diese Aktualisierung kurz vor den Meldefristen 31. März und 31. Mai, an denen gemäß § 104 Abs. 10, 11 EEG in diesem Jahr auch die Dokumentationen der EEG-Messkonzepte vorzulegen sind, stellt jedoch keinen Grund zur Beunruhigung dar. Denn die Grundzüge zur Vorgehensweise beim Messen und Schätzen haben sich nicht geändert:
- Die zulässigen Schätzmethoden und Sicherheitsaufschläge bleiben unverändert.
- Dies gilt ebenfalls für die Bestimmung von Dritt- und Bagatellverbräuchen.
- Zudem wird auch in der aktualisierten Fassung für die Frage, was wann und wie geschätzt werden darf, weiterhin auf das Hinweisblatt und das Berechnungstool der ÜNB zur Schätzungsbefugnis mit dem alten Stand Juli 2021 verwiesen.
Neu hinzugekommen ist:
- Die ÜNB bezeichnen nun näher, wann und für welche Stromverbräuche aus ihrer heutigen Sicht die proaktive Vorlage der Dokumentation erforderlich ist.
- Werden alle Strommengen seit dem 01.01.2022 durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen abgegrenzt, so ist dies dem zuständigen Netzbetreiber lediglich zu bestätigen. Das Messkonzept als Nachweis ist erst auf Aufforderung vorzulegen.
- Wenn hingegen Strommengen weiterhin geschätzt werden, bleibt für diese Strommengen weiterhin die Dokumentation, aus der sich ergeben muss, wie geschätzt wird und warum die Vorgaben des § 62b EEG erfüllt werden, maßgeblich.
- Die ÜNB weisen hier ausdrücklich auf das sog. Infektionsrisiko hin: Erfolgt die Dokumentation trotz Schätzungen noch in 2022 nicht oder unzureichend, so falle jedenfalls für 2021 auf die jeweils durchmischte Strommenge die volle EEG-Umlage an!
- Das Einreichen des Berechnungstools, mit dessen Hilfe die Voraussetzungen einer Schätzung (unvertretbarer Aufwand und wirtschaftliche Unzumutbarkeit) berechnet werden, ist nicht erforderlich.
- Zudem wird klargestellt, dass das Grundverständnis gleichermaßen auf die KWKG-Umlage, die Offshore-Netzumlage sowie die StromNEV-Umlage anzuwenden ist.
- Eine kleine Neuigkeit zum ¼-Stunden-Nachweis der Vergangenheit: Die ÜNB kündigen an, mit Sicherheitszuschlägen auch ¼-Stunden-Werte aus ungeeichten Zählern (dies dürfte wohl auch für Zähler ohne geeichten Zeitstempel gelten) zu akzeptieren.
Wahrscheinlich stellen Sie sich jetzt die Frage: Was bedeutet das für mein Unternehmen und welcher konkrete Handlungsbedarf stellt sich?
Wenn Sie in 2022 gar nicht mehr schätzen, besteht nach unserem Verständnis des Papiers zunächst kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Ganz anders verhält es sich, wenn Sie von den Schätzoptionen des § 62b EEG seit dem 1. Januar 2022 weiterhin profitieren. Um das EEG-Privileg, insbesondere des letzten Jahres nicht zu verlieren, sollten Sie Ihr Messkonzept weiterhin dringend dokumentieren und vorlegen.
Sollten Sie bei der Formulierung der Messkonzeptdokumentation Unterstützung benötigen, helfen wir Ihnen gern zum Pauschalpreis. Weitere Infos dazu finden Sie hier. Und sollten sich für Sie weitere Fragen rund um Ihr Messkonzept ergeben, schlagen wir Ihnen das Drittmengen-Update: Fakten und Praxistipps zu Abgrenzung und Messkonzept von RGC und VEA am 22. März 2022 vor.
Autorinnen: Annerieke Walter
Pia Weber