Aktualisierung des Grundverständnisses der ÜNB zum Nachweis der Schätzungsbefugnis

Die ÜNB aktualisieren kurzfristig ihr zweites Papier zum Messen und Schätzen.

Am 28. März 2022 haben die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW eine Aktualisierung des Grundverständnisses zum Nachweis der Schätzungsbefugnis gemäß § 62b EEG 2021 veröffentlicht sowie eine Aktualisierung der Rechenbeispiele zur Schätzungsbefugnis – erneut ohne eine weitere Mitteilung auf ihrer Homepage www.netztransparenz.de. Die aktualisierte Version des Dokuments zur Schätzungsbefugnis finden Sie hier, die Rechenbeispiele hier.

Wie bereits die Aktualisierung der gemeinsamen Grundsätze zum Messen und Schätzen der ÜNB (RGC berichtete), stellt auch diese Aktualisierung keinen Grund zur Beunruhigung dar. Denn es werden keine neuen Anforderungen an die Schätzungsbefugnis gestellt. Die bisherigen Grundsätze bleiben unverändert und werden nun um weitere Informationen zum Berechnungstool ergänzt:

  • Zum einen stellen die ÜNB nochmal ausdrücklich klar, dass die Regelungen des § 62b EEG nicht nur für die EEG-Umlage, sondern entsprechend auch für die KWK-Umlage, die Offshore-Netzumlage und die StromNEV-Umlage anzuwenden sind, sodass auch für diese KWKG-basierten Umlagen das Berechnungstool zu berücksichtigen ist.
  • Außerdem geben die ÜNB durch das neue Papier Erklärungen an die Hand, welche Daten in das Berechnungstool einzugeben sind. So ist z.B. eine Gesamtbetrachtung der einmaligen Kosten für die Erstellung des Messkonzepts über alle Umlagen vorzunehmen, sofern ein Messkonzept für alle Umlagen angewendet wird. Bei unterschiedlichen Messkonzepten sind die anteiligen Kosten je EEG-Umlage und KWKG-basierter Umlage anzugeben. 
  • Der unvertretbare Aufwand und die wirtschaftliche Unzumutbarkeit sind dann anzunehmen, wenn die Ungleichung bei einer Gesamtbetrachtung über alle Umlagen oder die jeweilige Ungleichung bei einer isolierten Betrachtung der EEG-Umlage und der KWKG-basierten Umlagen erfüllt ist.

Im Dokument der Rechenbeispiele wurde der Zeitraum für die Betrachtung der EEG-Umlage auf 0,5 Jahre herabgesetzt. Diese Änderung ist zu begrüßen, da die EEG-Umlage ab Juli 2022 auf null herabgesetzt werden soll. Bei der Betrachtung der KWKG-basierten Umlagen bleibt es hingegen bei einem Betrachtungszeitraum von 8 Jahren.

Autorinnen: Annerieke Walter
                      Pia Weber