Aktuelles BGH-Urteil zur Eigenverantwortung des Anlagenbetreibers für das Vorliegen von Fördervoraussetzungen
Betreiber von EE- und KWKG-Anlagen, bei denen unwissentlich eine Fördervoraussetzung nicht vorliegt, werden vom BGH nicht geschont.
In seinem Urteil vom 19.05.2019 (Az. VIII ZR 134/18) hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob ein Anlagenbetreiber den Anspruch auf eine bestimmte Förderung nach dem EEG – hier der Technologiebonus für Biogasanlagen aus dem EEG 2009 – besaß. Konkret ging es um eine Abgasturbine, für die vom Netzbetreiber der Technologie-Bonus für „Gasturbinen“ i.S.d. § 27 Abs. 4 Nr.1 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 ausgezahlt worden war. Bereits das LG in der Vorinstanz und der BGH bestätigten den Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers für den Technologie-Bonus, weil es sich bei der Abgasturbine nicht um eine „Gasturbine“ im Sinne der gesetzlichen Regelungen handele. Durch seine Unkenntnis werde der Anlagenbetreiber nicht geschützt.
Damit besitzt das Urteil auch für alle anderen nach dem EEG- und KWKG geförderten Anlagenbetreiber größte Relevanz. Im zweiten Leitsatz äußert sich der BGH ausdrücklich wie folgt:
„Der Betreiber einer Biogasanlage, der Fördermittel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (hier: Technologie-Bonus) in Anspruch nehmen will, hat sich über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung umfassend zu informieren“.
Damit bestätigt der BGH ausdrücklich das Senatsurteil vom 5. Juli 2017 (Az. VIII ZR 147/16). In diesem aufsehenerregenden Urteil (RGC berichtete hier und hier) hatte der BGH entschieden, dass der Anspruch eines PV-Anlagenbetreibers auf EEG-Förderung unter Umständen vollständig entfallen kann, wenn der Anlagenbetreiber seine Meldepflichten nicht erfüllt.
Darüber hinaus bestätigt der BGH das o.g. Senatsurteil auch insoweit, dass sich aus dem EEG für Netzbetreiber die generelle Pflicht ergibt, überzahlte Förderungen von Anlagenbetreibern zurückzufordern, sofern sich herausstellt, dass die Fördervoraussetzungen nicht gegeben waren. Netzbetreiber dürfen folglich nicht aus Kulanz auf bestehende Rückforderungsansprüche verzichten.
Damit ist die Kenntnis der geltenden energierechtlichen Anforderungen in Bezug auf alle vom Unternehmen in Anspruch genommenen Privilegien und Förderungen essenziell, um nicht von empfindlichen Rückforderungen überrascht zu werden. Die Verfolgung der Rechtslage sollten Sie daher nicht auf die leichte Schulter nehmen. In unserer Veranstaltung „Compliance und persönliche Haftungsrisiken – Wer haftet wann?“ am 27.11.2019 in Hannover zeigen wir Ihnen anhand vieler Praxisbeispiele, wie Sie Haftungsrisiken im Energie-, Umwelt- und im Produkt- und Arbeitssicherheitsrecht managen und minimieren können.