Aktuelles Urteil kippt sog. Mischpreisverfahren am Regelenergiemarkt

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass das Mischpreisverfahren bei der Ausschreibung von Regelenergie nicht dem geltenden Rechtsrahmen entspricht.

Während zuvor für die Gebote am Regelenergiemarkt ein reines Leistungspreisverfahren galt, war Mitte Oktober 2018 für Sekundärregelenergie und Minutenreserve das sog. Mischpreisverfahren eingeführt worden. Nach letzterem werden Leistungs- und Arbeitspreis bei den Geboten im Regelenergiemarkt einbezogen. Laut BNetzA wurde damit beabsichtigt, „bei der Beschaffung von Regelenergie den Wettbewerbsdruck auf die Arbeitspreise zu erhöhen und damit das Beschaffungssystem effizienter zu machen.“

Am Mischpreisverfahren wurde u.A. kritisiert, dass Bilanzkreistreue weniger belohnt werde. Das Mischpreisverfahren habe im Juni bereits Unterdeckungen im Netz (mit-)verursacht. Die Zeitspanne bis zur Zusammenführung der Regelenergiebereitstellung in einem einheitlichen EU-Regelarbeitsmarkt sei zudem zu lang, um sie mit dem Mischpreisverfahren zu überbrücken.

Am letzten Montag, 22.07.2019, unterlagen die Bundesnetzagentur (BNetzA) und die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) vor dem OLG Düsseldorf. Gegen das Mischpreisverfahren geklagt hatte der Kölner Aggregator Next-Kraftwerke, der unter anderem Regelenergie unter Einsatz von aggregierten Biogasanlagen anbietet. Das OLG entschied, dass Gebote für Regelenergie künftig wieder nach dem Leistungspreisverfahren abgegeben werden sollen. Unter anderem würden fossile Erzeuger durch das Mischpreisverfahren bevorzugt.

Auf ihrer Internetseite hat die BNetzA angekündigt, dass nunmehr die Geltung des Leistungspreisverfahrens wieder auflebe. Hinsichtlich des genauen Umstellungszeitpunktes sollten Unternehmen, die Regelenergie anbieten, die Mitteilungen der ÜNB verfolgen.