Aktuelles zur KrWG-Novelle 2019
Der aktuelle Referentenentwurf zum KrWG sieht deutliche Verschärfungen vor, die für Unternehmen insbesondere im Bereich der Getrennthaltung und der Produktverantwortung relevant werden
Derzeit ist eine Novelle des KrWG in Arbeit. Diese dient in erster Linie der Umsetzung der geänderten Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG) sowie einzelner Regelungen der Einweg-Kunststoff-Richtlinie (RL 2019/904/EU). Die Vorgaben der geänderten Abfallrahmenrichtlinie sind bis zum 5. Juli 2020 in deutsches Recht umzusetzen, die Einweg-Kunststoff-Richtlinie bis zum 3. Juli 2021.
Bis zum 9. September 2019 konnte zum Referentenentwurf Stellung genommen werden, geplant ist laut BMU im Februar 2020 dem Kabinett einen fortentwickelten Entwurf vorzulegen. Bis Juli 2020 soll das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein. In einem Eckpunktepapier werden die geplanten Änderungen erläutert.
Nachfolgend skizzieren wir einige der im Referentenentwurf genannten Änderungen, die für Industrieunternehmen Bedeutung gewinnen können:
- Anhebung der Recyclingquoten: Durch Anhebung und Neuberechnung der Recyclingquoten soll die Deponierung von Abfällen weiter reduziert werden.
- Verschärfung der Getrenntsammlungspflichten: Die bislang bereits in § 9 KrWG geregelten Getrenntsammlungspflichten für Abfälle werden ausgedehnt und verschärft. Dies betrifft ab 2021 vor allem zunächst die Bioabfälle, ab 2025 auch gefährliche Haushaltsabfälle und Textilien. Auch die Vermischungsverbote für gefährliche Abfälle werden verschärft, vgl. neuer § 9a KrWG-E.
- Kostenbeteiligung als Form der Produktverantwortung: Ausdrücklich geregelt wird in § 23 KrWG-E eine Forderung aus der bis 2021 umzusetzenden EU-Kunststoffrichtlinie: Die Beteiligung der Hersteller von Produkten an den Kosten für die Reinigung der Umwelt und die anschließende umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der aus den von ihnen in Verkehr gebrachten Erzeugnissen entstandenen Abfälle.
- Vorgaben für die Produktkonzeption: Der Referentenentwurf sieht des Weiteren in § 23 KrWG-E u.a. den vorrangigen Einsatz von Rezyklaten, den sparsamen Einsatz von Rohstoffen und die Stärkung der Wiederverwendung vor.
- Vorgaben für freiwillige Produktverantwortungssysteme: Im Referentenentwurf sind erstmals Regelungen dazu enthalten, wie Hersteller und Vertreiber Abfälle im Rahmen freiwilliger Produktverantwortungssysteme zurücknehmen können. Voraussetzung für ein freiwilliges Rücknahmesystem soll immer eine behördliche Feststellung sein, dass dadurch die Kreislaufwirtschaft besonders gefördert wird. Zulässig sind außerdem nur Rücknahmesysteme für Erzeugnisse, die vom Hersteller oder Vertreiber selbst hergestellt oder vertrieben werden.
Einige der Vorgaben könnten für betroffene Unternehmen zu erheblichen Mehrkosten führen. Es sind diesbezüglich die weiteren Entwicklungen abzuwarten, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Entscheidungsspielraum des deutschen Gesetzgebers aufgrund der sehr konkreten Vorgaben aus Brüssel an dieser Stelle deutlich eingeschränkt ist.